Wesentliche Verbraucherschutzbestimmungen der TKG-Novelle 2011 treten am Dienstag in Kraft
Wien (bmvit) - Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) bringt weitreichende Verbesserungen für
die Konsumentinnen und Konsumenten. Am 21.02. treten wesentliche Verbraucherschutzbestimmungen in Kraft, die mit
einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Verlautbarung am 21. November 2011 beschlossen wurden. Ab dann gibt
es für Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf kostenlose Papierrechnung, die Laufzeit von Erstverträgen
wird auf 24 Monate begrenzt, und für Rechnungen gilt eine Einspruchsfrist von mindestens drei Monaten. Außerdem
treten strengere Informations- und Transparenzpflichten für die Betreiber in Kraft; das betrifft die Qualität
der Dienste, beispielsweise im Hinblick auf Übertragungsgeschwindigkeiten.
Infrastrukturministerin Doris Bures hat bei der im vergangenen Oktober im Nationalrat beschlossenen TKG-Novelle
einen Schwerpunkt auf den Konsumentinnen- und Konsumentenschutz gelegt. Sie betont: "Eben weil Telefon- und
Datendienste einen immer größeren Stellenwert für jeden Einzelnen haben, wollen wir hier für
die Konsumentinnen und Konsumenten noch mehr Sicherheit schaffen. Sie bekommen die volle Information über
Qualität und Kosten und einen wirksamen Schutz vor Kostenüberschreitungen."
Die Regelungen im Detail:
- Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer muss bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer oder
Papierform wählen können. Und: Die Möglichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, eine unentgeltliche
Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
- Die anfängliche Mindestvertragsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Außerdem muss es für
jeden Kommunikationsdienst das Angebot für einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf
Monaten geben.
- Erstmals werden die Einspruchsfristen bei Rechnungen verbindlich geregelt. Für Einsprüche gegen die
Rechnung gilt künftig eine Frist von drei Monaten.
- Die Informationspflichten werden erweitert. Betreiberinnen und Betreiber haben nach den neuen Transparenzanforderungen
schon vor Vertragsabschluss die Verpflichtung zur Informationen über die genaue Art der Dienste, die eingesetzte
Verkehrssteuerung und deren Folgen für die Dienstqualität sowie über Beschränkungen.
- Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen Verbraucherverträge unter anderem
folgende Angaben enthalten: die Mindestqualität der angebotenen Dienste, die Entscheidung des Kunden, ob er
in Telefonverzeichnisse aufgenommen werden möchte, Informationen über Einschränkungen betreffend
Zugang zu oder Nutzung von Diensten.
Am 1. Mai tritt außerdem die Kostenbeschränkungsverordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
(RTR) in Kraft. Die Verordnung erfolgt auf Basis einer Ermächtigung durch die TKG-Novelle. Ab dem Zeitpunkt
gilt bei mobilen Datendiensten eine Kostenbegrenzung von 60 Euro. Hintergrund: Überschreitungen von Download-Limits
gehören zu den häufigsten Ursachen für überhöhte Rechnungen. Der durchschnittliche Streitwert
bei Datendiensten beträgt bei Schlichtungsverfahren in der RTR 650 Euro. In Zukunft können für die
Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei unbemerkten Downloads nicht mehr als 60 Euro Kosten anfallen.
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