Bures: Information, Kostenkontrolle und Schutz vor überhöhten Rechnungen durch TKG   

erstellt am
17. 02. 12

Wesentliche Verbraucherschutzbestimmungen der TKG-Novelle 2011 treten am Dienstag in Kraft
Wien (bmvit) - Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) bringt weitreichende Verbesserungen für die Konsumentinnen und Konsumenten. Am 21.02. treten wesentliche Verbraucherschutzbestimmungen in Kraft, die mit einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Verlautbarung am 21. November 2011 beschlossen wurden. Ab dann gibt es für Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf kostenlose Papierrechnung, die Laufzeit von Erstverträgen wird auf 24 Monate begrenzt, und für Rechnungen gilt eine Einspruchsfrist von mindestens drei Monaten. Außerdem treten strengere Informations- und Transparenzpflichten für die Betreiber in Kraft; das betrifft die Qualität der Dienste, beispielsweise im Hinblick auf Übertragungsgeschwindigkeiten.

Infrastrukturministerin Doris Bures hat bei der im vergangenen Oktober im Nationalrat beschlossenen TKG-Novelle einen Schwerpunkt auf den Konsumentinnen- und Konsumentenschutz gelegt. Sie betont: "Eben weil Telefon- und Datendienste einen immer größeren Stellenwert für jeden Einzelnen haben, wollen wir hier für die Konsumentinnen und Konsumenten noch mehr Sicherheit schaffen. Sie bekommen die volle Information über Qualität und Kosten und einen wirksamen Schutz vor Kostenüberschreitungen."

Die Regelungen im Detail:

  • Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer muss bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Und: Die Möglichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • Die anfängliche Mindestvertragsdauer darf 24 Monate nicht überschreiten. Außerdem muss es für jeden Kommunikationsdienst das Angebot für einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten geben.
  • Erstmals werden die Einspruchsfristen bei Rechnungen verbindlich geregelt. Für Einsprüche gegen die Rechnung gilt künftig eine Frist von drei Monaten.
  • Die Informationspflichten werden erweitert. Betreiberinnen und Betreiber haben nach den neuen Transparenzanforderungen schon vor Vertragsabschluss die Verpflichtung zur Informationen über die genaue Art der Dienste, die eingesetzte Verkehrssteuerung und deren Folgen für die Dienstqualität sowie über Beschränkungen.
  • Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen Verbraucherverträge unter anderem folgende Angaben enthalten: die Mindestqualität der angebotenen Dienste, die Entscheidung des Kunden, ob er in Telefonverzeichnisse aufgenommen werden möchte, Informationen über Einschränkungen betreffend Zugang zu oder Nutzung von Diensten.


Am 1. Mai tritt außerdem die Kostenbeschränkungsverordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) in Kraft. Die Verordnung erfolgt auf Basis einer Ermächtigung durch die TKG-Novelle. Ab dem Zeitpunkt gilt bei mobilen Datendiensten eine Kostenbegrenzung von 60 Euro. Hintergrund: Überschreitungen von Download-Limits gehören zu den häufigsten Ursachen für überhöhte Rechnungen. Der durchschnittliche Streitwert bei Datendiensten beträgt bei Schlichtungsverfahren in der RTR 650 Euro. In Zukunft können für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei unbemerkten Downloads nicht mehr als 60 Euro Kosten anfallen.

     
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