Schuldenbremse für die Gemeinden   

erstellt am
22. 02. 12

Kärntner Landesregierung beschließt auf Antrag von LR Rumpold neues Gesetz für die Gemeinde-Haushalte - Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen verhindern Verschuldung
Klagenfurt (lpd) - Ziel des neuen Gesetzes für die Gemeinde-Haushalte und das Stadtrecht ist zum einen eine Schuldenbremse und zum anderen die Einhaltung des Stabilitätspaktes. "Mit dieser Gesetzesänderung verhindern wir ausufernde Schulden in den Gemeinden beziehungsweise in ihren ausgegliederten Gesellschaften. Wir verhindern Ausreißer wie Stall, Radenthein oder Hüttenberg", sagt Gemeindereferent LR Achill Rumpold, der am 21.02. in der Regierung den Antrag auf diese Gesetzesänderung einbrachte. Die Gesetzesänderung wurde einstimmig beschlossen.

Die Gemeindeaufsicht hatte bisher in die ausgelagerten Gesellschaften keinen Einblick, sodass dort die Gefahr für eine enorme Verschuldung entstand. 95 Kärntner Gemeinden haben derzeit 150 ausgegliederte Gesellschaften und es sind 518 Mio. Euro an Haftungen vergeben worden.

Kärntens Gemeinden weisen im Österreich-Schnitt zwar eine gute finanzielle Gebarung auf und sind bei der Pro-Kopf-Verschuldung an nur dritter Stelle in Österreich. "Der Sanierungsprozess in den Gemeinden trägt Früchte", weist Rumpold hin.

Durch die Gesetzesänderung wird für Kommunen eine Haftungsobergrenze eingeführt. Maximal 120 Prozent von den Einnahmen dürfen künftig als Haftung gewährt werden. Dazu müssen die Gemeinden auch eine Risikovorsorge von mindestens zehn Prozent im Budget oder als Rücklage bilden, falls die Haftung schlagend wird. "Die Rücklage kann bis zu 100 Prozent gehen, damit die Haftung im Falle bedient werden kann", so Rumpold.

Neu ist mit diesem Gesetz auch ein Genehmigungs-Vorbehalt für Klagenfurt und Villach. Die Aufsichtsbehörde hatte bisher auch keine Kontrolle bei den Städten, wenn sie Haftungen vergeben haben. "Kontrolle muss möglich sein. Haftungsobergrenze und Risikovorsorge ist ein neuer Umgang mit Haftungen in den Gemeinden", hält Rumpold fest.
     
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