Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen   

erstellt am
05. 04. 12

Bern (efd) - Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben heute in Bern ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen vom 21. September 2011 ergänzt. Damit ist das Abkommen bereit für die parlamentarische Beratung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Das Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen wurde heute in Bern im Auftrag ihrer Regierungen von Staatssekretär Michael Ambühl und dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz und Liechtenstein, Peter Gottwald, unterzeichnet. Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Folgende Punkte werden ergänzt:

  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.


Mit dem geänderten Abkommen wird ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet. Das Abkommen respektiert einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche Deutschlands.

Zudem sollen verfahrensrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich verbessert werden. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfahren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden beider Staaten im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts gestrafft und beschleunigt wird.

Bundespräsidentin Eveline Widmer-Schlumpf:
„Unsere Partnerstaaten dürfen zur Kenntnis nehmen, dass wir es ernst meinen und unsere Ankündigungen für einen integren Finanzplatz ohne unversteuerte Gelder in die Tat umset-zen. Ausländische Anleger in der Schweiz sollen zu den Steuersätzen ihrer Wohnsitzländer besteuert werden. Dies erlaubt eine lückenlose Besteuerung aller Steuerpflichtigen. Damit werden nicht massenhaft Daten ausgetauscht, die kaum auszuwerten sind, sondern es wird konkret Steuergeld transferiert. Das ist es, was wir unter Steuergerechtigkeit verste-hen. Ich bin zuversichtlich, dass dieses System seine Vorteile entfalten wird, sobald es in Kraft tritt. Und ich bin ebenso zuversichtlich, dass dies weitere Staaten erkennen und mit der Schweiz Vereinbarungen treffen werden.“

     
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