Berufungsgerichte geben VKI Recht
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums
– gegen eine sogenannte „Hin- und Rückflugklausel“ in den Geschäftsbedingungen der Lufthansa vor. Diese
Klausel regelt, dass der Kunde, lässt er einen Flug verfallen, nachträglich mit dem (i.d.R. höheren)
Preis eines One-Way-Tickets belastet werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun ein Urteil des Handelsgerichts
Wien bestätigt und diese Klausel als überraschend und nachteilig angesehen. Diese Klausel wird daher
nicht Vertragsbestandteil – die Airline kann sich nicht darauf berufen. Die ordentliche Revision an den OGH wurde
zugelassen.
Die inkriminierte Klausel lautet: „Wird die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht oder nicht
in der im Flugschein vorhergesehenen Reihenfolge angetreten, so wird derjenige Flugpreis berechnet, der zum Zeitpunkt
der Buchung für ihre abweichende, tatsächliche Streckenführung maßgeblich gewesen wäre.
Sofern dieser Flugpreis höher ist, als für die im Flugschein angegebene Strecke, können wir die
weitere Beförderung davon abhängig machen, dass Sie den anfallenden Aufpreis nachentrichten.“ Lässt
man den Rückflug ausfallen, behält sich Lufthansa vor, den (i.d.R. höheren) Preis für ein One-Way-Ticket
nachträglich in Rechnung zu stellen.
„Diese Regelung wäre etwa so, wie wenn man bei der Bestellung eines Menüs ohne Suppe plötzlich einen
Aufpreis zahlen müsste“, zieht Mag. Maria Ecker, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, einen
bildhaften Vergleich.
Das OLG Wien hat sich – wie schon das Erstgericht – der Argumentation des VKI angeschlossen: Die Klausel ist überraschend
und nachteilig; sie gilt daher als nicht vereinbart. Ob die Klausel auch gröblich benachteiligend ist, musste
das Gericht nicht weiter prüfen.
Das OLG Wien sieht weiters die Bearbeitungsgebühr von 35 Euro (bei Tickets bis 250 Euro) für die Rückleitung
von bereits vom Kunden vorweg bezahlten Steuern und Gebühren im Fall des Nichtantrittes des Fluges als sachlich
nicht gerechtfertigt und daher unwirksam an.
Vor wenigen Tagen hat das OLG Wien in einer Verbandsklage des VKI gegen die AUA (geführt im Auftrag der Arbeiterkammer
Tirol) bereits ähnlich entschieden und die „Hin- und Rückflugklausel“ ebenfalls als überraschend
und nachteilig beurteilt. Auch in diesem Verfahren wurde die Revision an den OGH zugelassen.
„Nun liegt der Ball beim OGH“, sagt Mag. Ecker. „Wir hoffen, dass der OGH das Problem umfassend prüfen wird
und auch zur Frage der inhaltlichen Kritik an der Klausel Stellung nehmen wird. Denn diese Klauseln sind nicht
nur überraschend, sondern sie sind – auch wenn man sie ausdrücklich vereinbaren würde – durch nichts
gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend.“ |