Keine Unternehmenseigenschaft der Republik Österreich bei der Veröffentlichung von Firmenbuchdaten
und Einhebung von Gebühren für Abfragen - Weiterverwendung von Firmenbuchdaten darf untersagt werden
Wien (bmj) - Im Rahmen eines vom Obersten Gerichtshofs angestrengten Vorabentscheidungs- verfahrens
hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, ob die Republik Österreich bei der Veröffentlichung
von Firmenbuchdaten und der damit verbundenen Einhebung von Gebühren für Abfragen in diesem Register
eine hoheitliche Tätigkeit ausübt oder als Unternehmer auftritt und ob sie berechtigt ist, die Weiterverwendung
von Firmenbuchdaten zu untersagen. Das dazu korrelierende innerstaatliche Verfahren wird von der Compass-Datenbank
gegen die Republik Österreich geführt, in dem Compass begehrt, die Republik Österreich möge
verpflichtet werden, ihr nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) bestimmte Dokumente aus dem Firmenbuch
gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
In dem am 12.07.12 verkündeten Urteil hat der EuGH die Unternehmenseigenschaft der Republik Österreich
klar verneint. Der EuGH führt dazu in seiner Begründung konkret aus, „dass ein Hoheitsträger, wenn
er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und
interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig
wird und infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen
ist. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes
und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen
Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung
auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9
gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur
Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit
aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.“
Die rechtsmäßige Untersagung der Weiterverwendung von Firmenbuchdaten hat somit keinen Einfluss auf
die Betreibung der Firmenbuchdatenbank durch die Republik Österreich als hoheitliche Tätigkeit. |