EuGH: Österreich darf Verwertung von Firmenbuchdaten verbieten   

erstellt am
20. 07. 12

Keine Unternehmenseigenschaft der Republik Österreich bei der Veröffentlichung von Firmenbuchdaten und Einhebung von Gebühren für Abfragen - Weiterverwendung von Firmenbuchdaten darf untersagt werden
Wien (bmj) - Im Rahmen eines vom Obersten Gerichtshofs angestrengten Vorabentscheidungs- verfahrens hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, ob die Republik Österreich bei der Veröffentlichung von Firmenbuchdaten und der damit verbundenen Einhebung von Gebühren für Abfragen in diesem Register eine hoheitliche Tätigkeit ausübt oder als Unternehmer auftritt und ob sie berechtigt ist, die Weiterverwendung von Firmenbuchdaten zu untersagen. Das dazu korrelierende innerstaatliche Verfahren wird von der Compass-Datenbank gegen die Republik Österreich geführt, in dem Compass begehrt, die Republik Österreich möge verpflichtet werden, ihr nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) bestimmte Dokumente aus dem Firmenbuch gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

In dem am 12.07.12 verkündeten Urteil hat der EuGH die Unternehmenseigenschaft der Republik Österreich klar verneint. Der EuGH führt dazu in seiner Begründung konkret aus, „dass ein Hoheitsträger, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig wird und infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen ist. Dass diese Gewährung von Einsicht und/oder Herstellung von Ausdrucken gegen ein gesetzlich vorgesehenes und nicht unmittelbar oder mittelbar von der betreffenden Einheit bestimmtes Entgelt erfolgt, kann an der rechtlichen Einstufung dieser Tätigkeit nichts ändern. Auch soweit ein solcher Hoheitsträger unter Berufung auf das Schutzrecht sui generis, das ihm als Hersteller der betreffenden Datenbank nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährt wird, oder auf ein anderes Recht des geistigen Eigentums darüber hinausgehende Handlungen zur Verwertung der in dieser Weise erfassten und offengelegten Daten untersagt, übt er keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen.“

Die rechtsmäßige Untersagung der Weiterverwendung von Firmenbuchdaten hat somit keinen Einfluss auf die Betreibung der Firmenbuchdatenbank durch die Republik Österreich als hoheitliche Tätigkeit.
     
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