Der Entwurf einer Novelle zum Datenschutzgesetz 2000 sieht die Einführung
eines freiwilligen Datenschutzbeauftragten und Vereinfachungen im Meldeverfahren vor
Wien (bpd) - "Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf soll durch eine Deregulierung und Vereinfachung
des Registrierungsverfahrens all jene Verwaltungskosten erheblich senken, die mit der Meldung von Datenanwendungen
zusammenhängen. Um das Verfahren außerdem wirtschaftsfreundlicher auszugestalten, sollen künftig
Datenanwendungen im Durchschnitt bedeutend schneller als nach der geltenden Rechtslage aufgenommen werden können.
Das bringt eine Entlastung von Auftraggebern, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich", sagte
Staatssekretär Josef Ostermayer zum vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Datenschutzgesetz 2000.
Auftraggeber von Datenanwendungen müssen derzeit vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission
zur Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstatten. Der gestiegene Anfall von derartigen Meldungen führt
zunehmend zu hohem Aufwand und erheblichen Verwaltungskosten für Unternehmen.
Der nun zur Begutachtung ausgesendete Gesetzesentwurf einer Novelle des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG-Nov 2012)
sieht eine Vereinfachung und Deregulierung des Registrierungsverfahrens vor. Insbesondere sollen die Fälle
der Vorabkontrolle reduziert und Verfahren dadurch beschleunigt werden. Viele Datenanwendungen, so etwa Videoüberwachungen,
die bislang erst nach – zumeist aufwendiger – Prüfung durch die Datenschutzkommission aufgenommen werden durften,
können dann sofort nach Erstattung der Meldung betrieben werden. Für Datenanwendungen mit hohem Schutzbedarf,
wie etwa für die Verwendung von Gesundheits- und anderen sensiblen Daten sowie für die Verwendung von
Daten zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage von Personen, soll die Vorabkontrolle jedoch weiterhin grundsätzlich
verpflichtend bleiben.
Kernstück der Novelle, die auf Basis der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG sowie unter Berücksichtigung
aktueller Vorschläge auf EU-Ebene zum europäischen Datenschutzrahmen vorgelegt wird, ist die Möglichkeit
für Auftraggeber von Datenanwendungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, freiwillig
einen Datenschutzbeauftragten bestellen zu können. Dieser Datenschutzbeauftragte wird dann für den Zeitraum
von mindestens drei Jahren bestellt und berät in seiner Funktion den Auftraggeber sowie die Arbeitnehmer in
Bezug auf den betrieblichen Datenschutz. Weiters überwacht er die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
bei der Verwendung von personenbezogenen Daten. Auftraggeber müssen während der Funktionsperiode des
Datenschutzbeauftragten ihre Datenanwendungen nicht mehr an die Datenschutzkommission melden. Vor allem für
Auftraggeber, die viele oder komplexe Datenanwendungen betreiben, ist mit einer wesentlichen Reduktion von Verwaltungskosten
zu rechnen.
Die Begutachtungsfrist der Novelle läuft bis 28. August 2012. |