Fiskalpakt und ESM-Vertrag  

erstellt am
17. 07. 12

Bundespräsident Heinz Fischer unterzeichnet
Wien (hofburg) - Bundespräsident Dr. Heinz Fischer hat am 17.07. auf Basis der einschlägigen Bestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung und nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte die von der Bundesregierung und vom Parlament genehmigten Staatsverträge betreffend den sogenannten Fiskalpakt und den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ratifiziert.

Überzeugende oder gar zwingende Gründe, die im Sinne der herrschenden Staatsrechtslehre eine Verweigerung der Ratifizierung erforderlich machen würden, nämlich offenkundige Verfassungswidrigkeit in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht, liegen nicht vor.

Außerdem ist darauf zu verweisen, dass eine von der Opposition gewünschte und in Vorbereitung befindliche Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur dann möglich ist, wenn der Bundespräsident das Ratifikationsverfahren durch seine Unterschrift abgeschlossen hat.

In diesem Zusammenhang muss auch auf einen gravierenden Unterschied der Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich hingewiesen werden: Ein Vorgehen wie in Deutschland, wonach der Bundespräsident eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abwartet, ist in Österreich nicht möglich, weil der Bundespräsident in Deutschland mit der Ratifizierung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes warten kann, während in Österreich die Ratifizierung durch den Bundespräsidenten die Voraussetzung für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist.

Der Bundespräsident hält darüber hinaus eine Verstärkung der finanzpolitischen Zusammenarbeit zwischen den Euro-Staaten für unverzichtbar, um die Krise zu überwinden und die europäische Wirtschaft aus ihrer schwierigen Situation herauszuführen.
   

Hier die ausführliche Erklärung zur Ratifizierung der beiden Staatsverträge
Erklärung des Bundespräsidenten anlässlich der Ratifizierung des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpakt“) und des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)

Die österreichische Bevölkerung verlangt mit Recht von der Bundesregierung, vom Parlament, aber auch vom Bundespräsidenten, dass wichtige Entscheidungen sachlich und möglichst verständlich erklärt werden. Dies gilt auch für die Unterzeichnung (Ratifizierung) des Fiskalpaktes und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) durch den Bundespräsidenten nach der Beschlussfassung in Bundesregierung, Nationalrat und Bundesrat. Mit dieser Zielsetzung wurde die nachstehende Erklärung verfasst:

1. Die europäische Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Währungsunion nur funktioniert, wenn die wirtschaftspolitische Koordinierung zwischen den Staaten der Eurozone besser gestaltet wird. Als logische Konsequenz wurde daher in allen Eurostaaten und darüber hinaus in weiten Teilen der Europäischen Union das Bestreben nach einer verstärkten wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit und nach einem gemeinsamen Vorgehen in der Bekämpfung der Krise immer lauter. Der ESM sowie der Fiskalpakt stellen dabei zwei Elemente eines umfassenden Euro-Stabilisierungspaketes dar.

2. Mit dem ESM soll ein dauerhafter Schutzschirm eingerichtet werden, der letztlich verhindern soll, dass auf den Bankrott von Staaten spekuliert und ein wirtschaftlicher Flächenbrand ausgelöst wird, der bis zum Auseinanderbrechen der Währungsunion mit unvorhersehbaren ökonomischen Folgen führt. Der ESM liegt somit im Interesse aller Mitgliedsstaaten des Euroraums. Dabei werden Finanzhilfen insbesondere in Form von Krediten gewährt, die an strenge Konditionen gebunden sind.

3. Da mit dem ESM Haftungen der ESM-Mitglieder verbunden sind, ist die Gewährleistung einer soliden Budgetpolitik notwendig. Der Fiskalpakt soll dabei die Haushaltsdisziplin stärken und die Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltspolitiken der Vertragsparteien dieses Staatsvertrages besser miteinander koordinieren. Darüber hinaus steht fest, dass die konsolidierende Wirkung des Fiskalpaktes durch eine Politik der Wachstumsimpulse und der Investitionen ergänzt werden muss.

4. Über den Fiskalpakt wurde zwischen 25 europäischen Staaten (alle EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien und der Tschechischen Republik), über den ESM zwischen den 17 Mitgliedstaaten der Eurozone Einstimmigkeit erzielt und das Verhandlungsergebnis von hochrangigen Vertretern dieser Staaten – auch von Österreich – unterzeichnet.

5. Nach der Erzielung dieses einvernehmlichen Ergebnisses begann der Ratifizierungsprozess, also der Prozess der innerstaatlichen Genehmigung, in den einzelnen Vertragsstaaten. In allen 25 Fiskalpaktländern bzw. allen 17 ESM-Ländern haben die Regierungen dem Verhandlungsergebnis zugestimmt. In der Mehrzahl der Vertragsstaaten liegt auch die parlamentarische Genehmigung bereits vor. Das ist auch in Österreich der Fall.

6. Die beiden nunmehr dem österreichischen Bundespräsidenten zur Ratifizierung vorliegenden Verträge über Fiskalpakt und ESM sind Staatsverträge, die zwischen den genannten 25 bzw. 17 europäischen Staaten abgeschlossen wurden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bundespräsident bei der Entscheidung über die Ratifizierung eines Staatsvertrages – analog zur Regelung über die Beurkundung von Bundesgesetzen in Art. 47 Abs. 1 B-VG – auch zur Prüfung der Frage verpflichtet ist, ob dieser verfassungsmäßig zustande gekommen ist.

7. Beim Fiskalpakt wurden in der öffentlichen Debatte in Österreich unterschiedliche Rechtsmeinungen zu der Frage geäußert, ob seine Genehmigung durch den Nationalrat einer einfachen oder einer qualifizierten Mehrheit sowie einer qualifizierten Zustimmung des Bundesrates bedürfe beziehungsweise ob die Erlassung eines eigenen Bundesverfassungsgesetzes zur Absicherung des Inhaltes notwendig wäre.

8. Die einstimmige Meinung der Bundesregierung – die diese Frage verneint – ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dokumentiert. Sie stützt sich auf die eindeutigen Ausführungen des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Die Mehrheit des Nationalrates und des Bundesrates folgte dieser Rechtsauffassung.

9. Sowohl bestätigende, aber auch abweichende Meinungen wurden im Expertenhearing des Verfassungsausschusses des Nationalrates am 28. Juni 2012 und in weiteren veröffentlichten Stellungnahmen geäußert. Von den im Hearing im Verfassungsausschuss erörterten Rechtsfragen sind die beiden nachstehenden die wichtigsten:

  • Handelt es sich beim Fiskalpakt um einen völkerrechtlichen Vertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG oder um eine Regelung, die gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4
  • B-VG als Änderung des EU-Primärrechts gesehen werden muss und für die eine qualifizierte Mehrheit oder ein besonderes Bundesverfassungsgesetz notwendig wäre?
  • Reicht Art. 9 Abs. 2 B-VG, der die „Übertragung einzelner Hoheitsrechte“ ermöglicht, als Rechtsgrundlage aus, oder werden mehr als „einzelne Hoheitsrechte“ übertragen? Sind darüber hinaus die Unionsorgane „zwischenstaatliche Einrichtungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 B-VG?


10. Die österreichische Bundesregierung und jene Verfassungsexperten, die den Rechtsstandpunkt der Bundesregierung teilen, weisen darauf hin, dass ausdrücklich die Ausarbeitung eines speziellen Staatsvertrages außerhalb des EU-Rechtes in Angriff genommen wurde. Beim gesamten Verhandlungsprozess sei darauf Bedacht genommen worden, dass dieser Staatsvertrag einerseits mit dem EU-Recht nicht in Widerspruch steht (was auch vom Rechtsdienst der Europäischen Kommission bestätigt wird), andererseits aber auch mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar ist.

11. Die Rechtsmeinung der Bundesregierung ist durchaus schlüssig. Aber auch in den abweichenden kritischen Äußerungen sind Überlegungen enthalten, die Aufmerksamkeit verdienen. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Umstände im Hinblick auf die notwendige Entscheidung über eine Ratifizierung des Fiskalpaktes zu beurteilen sind. Dazu gibt es folgende Anhaltspunkte:

  • Die herrschende Lehre zur Beurkundung durch den Bundespräsidenten wurde zuletzt von Univ.Prof. Dr. Hans Peter Rill wie folgt prägnant formuliert: „Nach Art. 47 Abs. 1
  • B-VG hat der Bundespräsident Gesetzesbeschlüsse nur dann zu beurkunden, wenn sie weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht offenkundig verfassungswidrig sind.“ (Die Rolle des Bundespräsidenten als Hüter der Verfassung, in: ZfV 2008/581, 316). Auch die früheren Präsidenten des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes, Prof. Adamovich und Prof. Korinek haben diese Meinung immer wieder vertreten und vertreten sie auch in diesem konkreten Fall.
  • Eine offenkundige Verfassungswidrigkeit im Sinne der herrschenden Lehre liegt nicht vor. Es gibt bisher auch keine einschlägige Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes. Entsprechend der herrschenden Lehre liegt daher kein Grund vor, der eine Verweigerung der Ratifizierung rechtfertigen würde.
  • In der Praxis der II. Republik hat sich auch Bundespräsident Dr. Rudolf Kirchschläger mit der Zuständigkeit des Bundespräsidenten bei der Prüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen auseinandergesetzt. Dabei vertrat er die Auffassung, auch „im Zweifel“ habe der Bundespräsident die Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens eines Bundesgesetzes zu beurkunden. Denn immer dann, wenn er die Beurkundung unterlasse, nehme er der parlamentarischen Mehrheit die Möglichkeit, ihre Auffassungen durchzusetzen, während dann (und nur dann), wenn er die Beurkundung vornehme, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft und entschieden werden könne (vgl. Karl Korinek, Die Beurkundung der Bundesgesetze durch den Bundespräsidenten, in: Alois Mock/Herbert Schambeck [Hg.], Verantwortung in unserer Zeit. Festschrift für Rudolf Kirchschläger, Wien 1990, 124).


12. Für die Frage der Ratifizierung des Fiskalpaktes, dessen Anfechtung die Oppositionsparteien (FPÖ, Grüne, BZÖ) schon angekündigt haben, lässt sich daher Folgendes festhalten:

  • Wenn der Bundespräsident die Ratifizierung verweigert, dann verhindert er eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, da im Falle einer Verweigerung der Ratifizierung eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof in Österreich nicht möglich ist.
  • Wenn der Bundespräsident aber die Ratifizierung im Sinne der herrschenden Lehre und im Sinne der Rechtsauffassung von Regierung und Parlamentsmehrheit vornimmt, dann eröffnet er zugleich den Oppositionsparteien die Möglichkeit ihren Standpunkt vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, der dann endgültig entscheidet.


13. Zum verfassungsmäßigen Zustandekommen des ESM wurden seitens der Staatsrechtslehrer, die sich zum Fiskalpakt geäußert haben, keine ins Gewicht fallenden Bedenken geäußert und die Mehrheit im Parlament war in Folge der Zustimmung der Grünen Parlamentsfraktion wesentlich größer. Auch bei der Überprüfung durch die Präsidentschaftskanzlei sind keine entsprechenden Bedenken hervorgekommen.

14. In der Öffentlichkeit wurde auch die Frage aufgeworfen, warum der österreichische Bundespräsident nicht so vorgehe wie der Bundespräsident in Deutschland; dieser hatte erklärt, die Genehmigungsgesetze betreffend den ESM und den Fiskalpakt nicht vor der Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts über anhängige „Eilanträge“ betreffend die Untersagung der Unterzeichnung auszufertigen. Dazu ist festzuhalten, dass nach deutschem Verfassungsrecht das Bundesverfassungsgericht ein Genehmigungsgesetz für einen Staatsvertrag schon nach Vorliegen des Gesetzesbeschlusses, also noch vor der Ratifizierung durch den Bundespräsidenten prüfen kann. In Österreich hingegen kann der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages nur prüfen, wenn dieser im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde; dies wiederum setzt die Ratifikation durch den Bundespräsidenten voraus (siehe den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.2008, SV2/08, G80/08 ua).

15. Der Bundespräsident hat schon am 1. Oktober 2009 im Zusammenhang mit der Ratifikation des Vertrages von Lissabon in einer Rede vor dem Österreichischen Verfassungstag den Standpunkt vertreten, dass die österreichische Rechtslage in diesem Punkt verbessert werden sollte, indem man dem Bundespräsidenten die Möglichkeit einräumt, im Zusammenhang mit der Prüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Staatsvertrages die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes noch vor der Ratifizierung einzuholen. Er fühlt sich dabei durch die in eine ähnliche Richtung gehenden Ausführungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes in einer Pressekonferenz vom 12. Juli 2012 bestärkt.

16. Im Hinblick auf die obigen Überlegungen hat der Bundespräsident am 17. Juli 2012 die beiden Verträge ratifiziert.


 

Strache verurteilt ESM-Ratifizierung durch Bundespräsident Fischer
Bundespräsident hätte für Volksabstimmung eintreten müssen - Freiheitliche wollen ÖSM statt ESM
Wien (fpd) - Scharfe Kritik an der Ratifizierung von ESM und Fiskalpakt durch den Bundespräsidenten übte FPÖ-Bundesparteiobmann HC Strache. Damit habe sich Heinz Fischer als oberster Hüter der Verfassung endgültig disqualifiziert. Offenbar habe der Bundespräsident keinerlei Probleme damit, dass mit dem ESM und dem Fiskalpakt eine EU-Finanzdiktatur installiert werde, die den Mitgliedsstaaten und damit auch Österreich die Budgethoheit raube. Zudem werde den Verursachern der Krise damit noch mehr Macht in die Hände gegeben.

Fischer könne sich jetzt nicht auf formale Gründe zurückziehen. Ganz im Gegenteil hätte der Bundespräsident bereits im Vorfeld der Abstimmungen im Nationalrat entschieden für eine Volksabstimmung über ESM und Fiskalpakt eintreten müssen, betonte der freiheitliche Bundesparteiobmann. Eine solche Volksabstimmung wäre im Übrigen auch bereits beim Vertrag von Lissabon zwingend notwendig gewesen und sei von den Freiheitlichen auch dementsprechend eingefordert worden. Aber offenbar agiere Heinz Fischer nach dem gleichen Muster wie SPÖ, ÖVP und Grüne, deren Politikverständnis darin bestehe, über die Köpfe der Menschen hinweg Entscheidungen gegen die Interessen ebendieser Menschen zu treffen.

Strache bezeichnete den ESM als Infektionsmechanismus, der die Probleme nicht löse, sondern verschlimmere. Die FPÖ wolle hingegen einen ÖSM, einen Österreich-Schutzmechanismus, erklärte Strache. Denn der angebliche "Stabilitätsmechanismus" stabilisiere nur eines, nämlich eine schon seit langem zu beobachtende und immer weiter fortschreitende besorgniserregende Entdemokratisierung der Europäischen Union auf ihrem Weg zu einem zentralistischen und autoritären Bundesstaat, der den einzelnen Mitgliedsstaaten immer mehr ihrer Rechte raube.

 

Bucher: Fischer führt sich mit ESM-Unterzeichnung selbst ad absurdum
Vorabprüfung durch Verfassungsgerichtshof vor der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch Bundespräsidenten notwendig
Wien (bzö) - "Die Unterzeichnung von ESM und Fiskalpakt durch Bundespräsident Heinz Fischer ist ein erneuter Beweis für die Überflüssigkeit dieses Amtes. Wenn Fischer in seiner Argumentation auf die unterschiedliche Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich verweist, dann zeigt das die mangelnden Möglichkeiten des Bundespräsidenten auf. Fischer hat mit der Unterzeichnung bewiesen, dass er als Bundespräsident nicht die Kompetenz hat, Zahlungsverpflichtungen der österreichischen Steuerzahler in Ausmaß von vorerst 20 Milliarden Euro an EU-Pleiteländer zu verhindern und damit die heimische Bevölkerung zu beschützen. Der Bundespräsident führt sich damit selbst ad absurdum", sagt BZÖ-Chef Klubobmann Josef Bucher in einer Reaktion auf die Ratifizierung der Staatsverträge ESM und Fiskalpakt.

Der Verweis des Bundespräsidenten auf die kommende Verfassungsklage der Oppositionsparteien gegen den Fiskalpakt sei aber auch ein Zeichen, wie unangenehm dem Bundespräsidenten die Entscheidung zur Unterzeichnung gewesen sei. "Eine überzeugende Haltung sieht anders aus", betont der BZÖ-Chef.

Bucher fordert - ähnlich wie in Deutschland - die Möglichkeit einer Vorabprüfung durch den Verfassungsgerichtshof vor der Unterzeichnung eines Staatsvertrages durch den Bundespräsidenten. "Ein Staatsvertrag ist nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten gültig und pickt. Eine Anfechtung ist dann nicht mehr wirkungsvoll. Daher muss diese gesetzliche Schieflage beseitigt werden. Das BZÖ wird parlamentarische Initiativen für eine Neuregelung im Herbst setzen", so der BZÖ-Chef.

 

 Kogler: Grüne von Fischer enttäuscht
Fischers Unterschrift zu Fiskalpakt unzureichend bergündet
Wien (grüne) - "Die Sparpolitik nach deutschem Wunsch und Muster, wie sie im Fiskalpakt angelegt ist, stellt nach diesem enttäuschenden Vorgehen des Bundespräsidenten eine Fortsetzung der Politik im Ausnahmenzustand dar. Fischer übergeht damit die differenzierten Bedenken der Grünen aber auch von NGOs wie Attac oder den namhaftesten Verfassungs- und Europarechtsexperten in Österreich", kritisiert der stv. Klubobmann der Grünen, Werner Kogler, die nun erfolgte - "unzureichende" - Begründung Fischers für seine Unterschrift zum Fiskalpakt.

"ESM und Fiskalpakt sind verfassungspolitisch nicht über einen Kamm zu scheren. In Sachen ESM haben wir Grüne dafür gesorgt, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Beim Fiskalpakt hat die Regierung dieses - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen. Damit findet in Sachen Fiskalpakt nach der Flucht aus den EU-Verträgen nun auch eine Flucht aus dem österreichischen Verfassungsrahmen statt", konstatiert Kogler.
     

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