Justizministerin verhindert Gebührenerhöhung für Familien und schärft den
Entwurf zur Grundbuchgebührennovelle
Wien (bmj) - Rund 40 Stellungnahmen sind in der Begutachtungsfrist zur Grundbuchgebühren- novelle
eingelangt. Aus den recht inhomogenen Stellungnahmen - manche sprachen sich generell gegen geplante Ausnahmen aus
und verlangten bei allen Rechtsgeschäften den Verkehrswert als Berechnungsbasis anzunehmen, andere plädierten
für einen stark erhöhten Einheitswert, wieder andere für eine generelle Senkung des Prozentsatzes
- galt es die Kernpunkte herauszuarbeiten und den Gesetzestext textlich zu schärfen. Das sei nun gelungen,
wie Justizministerin Beatrix Karl am 19.10. bekanntgab.
"Mein Ziel was es immer Mehrbelastungen für Familien sowohl bei Übertragungen des privaten Hauses
oder der Wohnung, bei Betriebsübertragungen und im Bereich der Landwirtschaft abzuwenden, die durch das VfGH-Erkenntnis
gedroht hätten. Dieses Ziel kam schon im Begutachtungsentwurf klar zum Ausdruck. Durch textliche Schärfungen
können wir jetzt Missinterpretationen gänzlich vermeiden und die geplanten Ausnahmen sogar noch großzügiger
fassen", erklärt die Justizministerin. Durch die Novelle verhindere die Ministerin eine drohende Gebührenlawine
bei Erbschaften und Schenkungen, da man sonst nach einem Spruch des Verfassungsgerichtshofes bereits ab 1.1.2013
bei allen Rechtsgeschäften bei der Berechnung der Eintragungsgebühr auf den Verkehrswert abstellen müsste.
Wie schon im Begutachtungsentwurf festgehalten wird die Novelle aufkommensneutral sein - es gibt also keine Mehreinnahmen
für die Justiz.
Konkret schlägt Justizministerin Karl vor, prinzipiell, wie vom VfGH gefordert, auf den Verkehrswert abzustellen,
allerdings den Kreis der begünstigten Transaktionen zu erweitern: "Alle unentgeltlichen Übertragungen
innerhalb der Familie, also etwa Erbschaften und Schenkungen, aber auch entgeltliche Übertragungen bleiben,
wie schon im Begutachtungsentwurf vorgesehen, begünstigt. Neu ist, dass nunmehr nicht nur Übertragungen
an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, die Eltern, die Kinder, die Wahl- oder Pflegekinder
ausgenommen werden sollen, sondern auch solche an Großeltern, Enkel, Geschwister, Nichten oder Neffen des
Überträgers". Zudem werde nicht mehr auf das Kriterium des "dringenden Wohnbedürfnisses"
abgestellt, auch die Notwendigkeit eines "gemeinsamen Haushalts" entfalle. Erbt etwa eine Tochter das
Haus ihrer Mutter oder bekommt ein Enkel die Wohnung der Großmutter geschenkt, werde sich nichts an der derzeitigen
Gebühr ändern.
Wie bereits bisher vorgesehen, sind damit auch sämtliche Betriebsübertragungen und die Übertragung
land- und forstwirtschaftlicher genutzter Grundstücke berücksichtigt.
Zudem werden zwei Dinge im neuen Gesetzestext klarer gestellt, die in der öffentlichen Diskussion der letzten
Wochen oft falsch dargestellt wurden. Alle Anträge die bis zum 31.12.2012 bei Gericht eingelangt sind werden
noch unter die alte Regelung fallen. Es besteht also kein Anlass unbedingt in den kommenden Tagen oder Wochen zu
übertragen. Noch stärker werde zudem klargestellt, dass kein Gutachten zur Ermittlung des Wertes notwendig
ist, sondern etwa auch ein Blick in den Immobilienpreisspiegel genügt um die Plausibilität der gemachten
Angaben festzustellen. |