Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages
Salzburg (lk) - Am Beginn der Ausschussberatungen befasste sich der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
am 17.10. unter dem Vorsitz von LAbg. Arno Kosmata (SPÖ) mit einer Vorlage der Landesregierung für ein
UVS-Zuständigkeiten- Erweiterungsgesetz und nahm diese einstimmig an.
Bei diesem Gesetz handelt es sich um einen ersten legistischen Schritt zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle
des Bundes, die die Abschaffung des administrativen Instanzenzugs und anstelle dessen die Möglichkeit vorsieht,
nach der erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung das neu zu schaffende Landesverwaltungsgericht
anzurufen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass die Mitglieder der bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate
(UVS) grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Landesverwaltungsgericht haben. Obwohl
diese gravierende Reform des österreichischen Verwaltungsvollzuges erst am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt,
sollen so bald wie möglich bisherige zweitinstanzliche Zuständigkeiten der Landesregierung dem UVS übertragen
werden, um dort die notwendige Fachkompetenz aufzubauen. In einem ersten Schritt sollen mit dem UVS-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz
diverse Berufungszuständigkeiten der Landesregierung im Bereich der Landesabgaben, des Landwirtschafts-, Tourismus-
und des Sozialrechtes dem UVS übertragen werden.
Dafür müssen in zahlreichen Gesetzen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Es handelt sich dabei
um das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, die Salzburger Gemeindeordnung
1994, das Abgaben-Behörden- und –Verwaltungsstrafgesetz, das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008,
das Kurtaxengesetz 1993, das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, das
Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Gesetz über
die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, das Salzburger
Bienenwirtschaftsgesetz, das Gesetz, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird, die Salzburger
Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Salzburger
Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, das Jagdgesetz 1993, das Berufsjägergesetz, das Fischereigesetz 2002,
das Salzburger Bergsportführergesetz, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Naturschutzgesetz
1999, das Salzburger Mindestsicherungsgesetz und das Salzburger Sozialhilfegesetz.
Durch die Novellierung erwarte er eine Verfahrensbeschleunigung, hob LAbg. Dr. Florian Kreibich (ÖVP) in der
Diskussion hervor. LAbg. Lukas Essl (FPÖ) betonte, dass das neu zu schaffende Landesverwaltungsgericht unbedingt
budgetär und personell bestens ausgestattet werden müsse, um effizient arbeiten zu können. Daher
stelle sich die Frage nach den Kosten, die diese Neuerung mit sich bringe. LAbg. Dr. Astrid Rössler (Grüne)
stellte die Frage nach der künftigen Organisation des Landesverwaltungsgerichtes und nach der künftigen
Bestellungspraxis der dort tätigen Juristen und Juristinnen. Landeslegist Hofrat Dr. Ferdinand Faber erklärte
die geplante amtsinterne Ausschreibung damit, dass die jetzt bereits mit dieser Materie befassten Bediensteten
der Landesverwaltung schon Erfahrungen, die im UVS bzw. im späteren Landesverwaltungsgericht notwendig seien,
mitbringen. Was die Kosten betrifft, so sagte Faber, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des Bundes
vorgegeben sei, dass die Landesverwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 einzurichten seien. Entsprechende Kosten
kommen unausweichlich auf die Länder zu. |