Finanzministerium stellt Personalunterkünfte bis 30m2 künftig abgabenfrei
und schafft Klarheit für Betriebe. Neue Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wien (bmf) - „Ab 1. Jänner 2013 tritt die neue Sachbezugswerteverordnung in Kraft, die besagt,
dass gewisse arbeitsplatznahe Unterkünfte bis zu einer Größe von 30m2 abgabenfrei zu behandeln
sind – das heißt kein Sachbezug anzusetzen ist“, erklärte Finanzministerin Dr. Maria Fekter. „Die heimische
Tourismusbranche ist eine unserer stärksten Wirtschaftszweige. Die neue Verordnung ist ein klares Signal für
unseren Wirtschafts- und Arbeitsstandort – insbesondere für das Tourismusland Österreich“, betonte Fekter.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Fremdenverkehr
sowie im Hotel- und Gastgewerbe, für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft
durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt. „Das konnte bisher durch die Tatsache gerechtfertigt
werden, dass in derartigen Fällen dem Arbeitnehmer kein vollwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt
wurde, der einen Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen kann“, erläuterte die Finanzministerin. „Da es
in der Vollziehung jedoch immer wieder zu Abgrenzungsfragen gekommen ist, haben wir nunmehr eine ausdrückliche
Regelung in die Verordnung aufgenommen“, so Maria Fekter.
Zur Anwendung kommt die neue Verordnung zum Einkommensteuergesetz dann, wenn eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur
Verfügung gestellt wird und die Arbeitsplatznähe der Unterkunft im besonderen Interesse des Arbeitgebers
liegt. „Denn gerade im Hotel- und Gastgewerbe müssen die Angestellten für ihren Dienstgeber oft rasch
verfügbar sein – da ist eine arbeitsplatznahe Unterkunft unumgänglich“, stellte die Finanzministerin
klar.
Ebenso wird in der neuen Verordnung geregelt, dass bei Unterkünften – egal ob im Eigentum des Arbeitgebers
oder angemietet – mit einer Größe von mehr als 30m2 bis maximal 40m2 ab dem neuen Jahr beim Ansatz des
Sachbezugs ein Abschlag von 35% berücksichtigt werden wird. „Diese Regelung tritt allerdings nur dann in Kraft,
wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft für höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt wird“, hob die Finanzministerin abschließend hervor.
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