Bürgern soll das passive Wahlrecht in einem anderen EU-Land erleichtert werden
Brüssel (ec.europa) - EU-Bürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten,
sollen nach der heutigen Abstimmung im Europäischen Parlament über einen Vorschlag der Europäischen
Kommission leichter bei den Europawahlen 2014 kandidieren können. Die Abgeordneten nahmen am 20.11. den Vorschlag
im Plenum mit überwältigender Mehrheit (618 Stimmen dafür, 23 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen)
an. Der Gesetzesentwurf sieht vor, bei den Europawahlen die Kandidatur von EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit
durch Änderung der bestehenden Vorschriften (Richtlinie 93/109/EG) zu vereinfachen. Dies ist eine der Initiativen,
mit denen die Kommission die Teilnahme an den Europawahlen fördern und erleichtern will. Nach der Zustimmung
des Parlaments soll der Vorschlag noch vor Ende 2012 vom Rat verabschiedet werden.
„Die Teilnahme an den Europawahlen ist eine der wichtigsten Möglichkeiten für die Bürger, in der
EU mitzubestimmen“, so Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission und EU-Justizkommissarin. „Jeder Bürger
hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, ob er nun in seinem Heimatland
oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt. Wir haben diese Reform vorgelegt, um es den EU-Bürgern, die ihr
Recht auf Freizügigkeit bereits wahrnehmen, zu erleichtern, auch ihre demokratischen Rechte bei den Europawahlen
wahrzunehmen.“
In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 hatte die Kommission die Problematik der ständig
sinkenden Beteiligung bei den Europawahlen aufgegriffen und die Notwendigkeit betont, EU-Bürgern die Teilnahme
an den Wahlen zu erleichtern (IP/10/1390). Einfachere Verfahren für das passive Wahlrecht von EU-Bürgern
mit einer anderen Staatsangehörigkeit in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat sind eine Möglichkeit, dieses Problem
zu beheben.
Zusätzlich arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten daran, es EU-Bürgern, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu ermöglichen, in Übereinstimmung
mit dem EU-Recht zu denselben Bedingungen an den Europawahlen teilnehmen zu können wie die Bürger dieses
Mitgliedstaates (Maßnahme 18 des Berichts über die Unionsbürgerschaft).
Hintergrund
Die Richtlinie 93/109/EG legt die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen
zum Europäischen Parlament für EU-Bürger in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat fest. 2006 hat die Europäische
Kommission vorgeschlagen, diese Richtlinie abzuändern und das Verfahren für Kandidaten, die in einem
anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen antreten, zu vereinfachen. Außerdem sollte der Mechanismus zur Verhinderung
von doppelter Stimmabgabe bei den Europawahlen reformiert werden. Da sich die Mitgliedstaaten nicht einstimmig
über die Verfahren betreffend die doppelte Stimmabgabe einigen konnten, waren die Verhandlungen über
den Vorschlag 2008 ausgesetzt worden.
Auf Initiative der Kommission wurden die Beratungen im Oktober 2011 wieder aufgenommen und konzentrierten sich
auf den Hauptaspekt des Vorschlags – die Vereinfachung der Verfahren für das passive Wahlrecht von EU-Bürgern
mit anderer Staatsangehörigkeit. Insbesondere sollen Kandidaten nicht länger verpflichtet sein, in ihre
Heimatland zurückzukehren, um einen Nachweis beizubringen, dass ihnen das passive Wahlrecht nicht entzogen
wurde. Stattdessen sollen sie bei der Bekanntgabe ihrer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nur eine entsprechende
Erklärung vorlegen müssen. Die Beweislast läge damit bei der Wahlbehörde des Wohnsitzmitgliedstaates.
Im Rat wurde (auf COREPER-Ebene) bereits Einigkeit erzielt, sodass nun eine neuerliche Anhörung des Europäischen
Parlaments folgt, nachdem es bereits 2007 zum ursprünglichen Vorschlag konsultiert worden war).
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