Auch Kinder- und Jugendanwaltsgesetz – Stellungnahmen bis 14. Jänner 2013 möglich
Bregenz (vlk) - Die Vorarlberger Landesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe zur Begutachtung
versandt: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Kinder- und Jugendanwaltsgesetz. Bis Montag, 14. Jänner
2013, liegt der Gesetzestext bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung
zur allgemeinen Einsicht auf und kann im Internet auf http://www.vorarlberg.at
abgerufen werden. Während der Auflagefrist haben alle Landesbürgerinnen und -bürger die Möglichkeit,
Änderungsvorschläge einzubringen.
Aus Anlass eines tragischen Falles, wurde die Jugendwohlfahrt im Land neu bewertet. Die Ergebnisse sind im vorliegenden
Entwurf über ein Kinder- und Jugendhilfegesetz berücksichtigt. Dieses neue Gesetz löst das derzeit
geltende Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz ab. Der Entwurf zielt auf eine Modernisierung. Verankert werden die UN-Kinderrechtskonvention
sowie die Grundsätze der Empowerment, Beteiligung, Zusammenarbeit und Sozialraumorientierung. Zur Beratung
der Landesregierung wird ein Kinder- und Jugendhilferat eingerichtet. Die Sozialen Dienste werden neu strukturiert,
in deren Rahmen erfolgt auch die Aufgabenwahrnehmung des Kompetenzzentrums für Kinderschutzfragen. Erstmals
sind entwicklungsfördernde und präventive Angebote Teil des normierten Leistungsangebots. Verankert werden
außerdem die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen
(einschließlich Spielgruppen) ist künftig anzeigepflichtig. Außerdem erfolgt eine Ergänzung
der Einschaurechte.
Eigenes Kinder- und Jugendanwaltsgesetz
Bei der Erarbeitung eines neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat sich gezeigt, dass es auch zweckmäßig
ist, den Stellenwert und die Bedeutung des Kinder- und Jugendanwaltes hervorzuheben und dessen Aufgaben und Kompetenzen
in einem eigenen Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz zu regeln. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus
dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin sowie sonstigen zugewiesenen Bediensteten.
Die bisherigen Aufgaben bleiben erhalten, werden aber ergänzt und neu strukturiert. Der jährliche Bericht
des Kinder- und Jugendanwalts bzw. der Kinder- und Jugendanwältin an die Landesregierung ist künftig
verpflichtend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
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