Parteienförderung und Bezüge von Salzburger Politikern eingefroren 

 

erstellt am
28. 12. 12

Landesgesetzblätter Nummern 98 bis 108 auf der Website des Landes kundgemacht
Salzburg (lk) - Die Parteienförderung in Salzburg sowie die Bezüge der Salzburger Landespolitiker, des Amtsführenden Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Landesschulrates, des Präsidenten und den Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer, der Mitglieder des Stadtsenates und der Gemeinderäte der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Bürgermeister von Salzburger Gemeinden werden nicht erhöht. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten können per Verordnung der Landesregierung um 1,8 Prozent erhöht werden. Dies sind die wesentlichen Inhalte eines Gesetzes zur Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes, des Salzburger Bezügegesetzes 1992 und des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, das heute, Freitag, 28. Dezember, als Nummer 98 des Landesgesetzblattes, Jahrgang 2012, auf der Landeswebsite unter www.salzburg.gv.at kundgemacht wurde. Über neu kundgemachte Landesgesetzblätter informiert ein Newsletter, der kostenlos auf der Website des Landes abonniert werden kann.

Weiters erscheinen heute Gesetze mit denen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (Nr. 99), das Salzburger Landessicherheitsgesetz (Nr. 100) und das Katastrophenhilfegesetz (Nr. 101) geändert werden. Veröffentlicht werden auch die Kundmachung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013 (Nr. 102), die Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern (Nr. 103), die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime geändert wird (Nr. 104) sowie die Kundmachung der Salzburger Landesregierung 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2013 (Nr. 105). Kundgemacht werden ferner Novellen zum Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und zum Salzburger Tourismusgesetz 2003 (Nr. 106) sowie das Gesetz, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, die Salzburger Gemeindeordnung 1994, das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz, das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008, das Kurtaxengesetz 1993, das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, das Gesetz, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird, die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, das Jagdgesetz 1993, das Berufsjägergesetz, das Fischereigesetz 2002, das Salzburger Bergsportführergesetz, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Mindestsicherungsgesetz und das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert werden, (USV-Zuständigkeiten-Erweiterungsgesetz) (Nr. 107). Weiters wird ein Gesetz, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird, kundgemacht (Nr. 108).

     

Informationen: http://www.salzburg.gv.at

   

 

 

 

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