Novelle des Verbrechensopfergesetzes
Wien (bmask) - Die am 15.01. im Ministerrat verabschiedete Novelle des Verbrechensopfergesetzes bringt deutliche
Verbesserungen. "Mit dem Verbrechensopfergesetz übernimmt die öffentliche Hand Verantwortung für
einen sicheren Schadenersatz ihrer BürgerInnen. Die Neuerungen bringen eine Ausweitung der Leistungen und
deutlich verbesserte Verfahrungsabläufe und damit einen leichteren Zugang", erklärt Sozialminister
Rudolf Hundstorfer. Mit der Novelle haben unter anderem nun auch Personen, die Opfer von Menschenhändlern
geworden sind Anspruch auf Unterstützung. Schockschäden - auch von nahen Angehörigen - werden nun
ebenfalls anerkannt.
Neu ist zudem die Kostenübernahme für Kriseninterventionen durch Notfallpsychologen. Bis zu 10 Sitzungen
werden abgegolten. Umgesetzt wird sowohl eine Erhöhung der Entschädigungen als auch eine Verdoppelung
der Differenzierungsmöglichkeiten bei der Pauschaleinstufung für Schmerzensgeld nach dem Schweregrad
der Verletzung. Künftig soll es 4 Kategorien geben: 2.000/4.000 Euro - bei schwerer Körperverletzung
bzw. 8.000 und 12.000 Euro - bei schweren Dauerfolgen. Bisher hat es nur zwei Leistungshöhen mit 1.000 Euro
und 5.000 Euro gegeben. Auch die Antragsfristen werden vereinheitlicht und auf zwei Jahre ausgedehnt.
Verbesserung für Opfer von Gewalt in Heimen
Insbesondere für so genannte Heimfälle, bei denen erlittene Verbrechen an Körper und Seele viele
Jahrzehnte zurückliegen, ist mit der Novelle nun klar geregelt, dass für die anspruchsberechtigende Strafdrohung
der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist, also die wesentlich schärfere heutige Gesetzeslage, was "Gewalt
als Erziehungsmethode" betrifft, als in den 1960er Jahren.
Auch Opfer von inhaftierten Gewalttätern werden besser gestellt: Verbüßt ein Täter eine Haftstrafe,
ruht sein Pensionsbezug. Dies führt oft dazu, dass ein Opfer seine Entschädigung nicht erhält. Die
Neuregelung sieht vor, dass das Bundessozialamt dem Opfer Entschädigung vorschießen kann.
Verbrechensopfer, die sich wegen des Menschenhandels zum Tatzeitpunkt in Österreich aufhalten, werden ebenfalls
in das Gesetz einbezogen. Voraussetzung ist, dass sie ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz genießen
oder danach aufenthaltsberechtigt sind und sie sich im Inland aufhalten.
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