Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages
Salzburg (lk) - Am Beginn der Ausschussberatungen, die in einer Unterbrechung der Plenarsitzung nach der
Mittagspause stattfanden, nahm der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtages am 06.02. unter
dem Vorsitz von LAbg. Arno Kosmata (SPÖ) eine Vorlage der Landesregierung für ein Gesetz über die
Organisation des Landesverwaltungsgerichts in Salzburg (Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz) einstimmig
an.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht das Modell einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor.
Durch die gleichzeitige Eingliederung der Aufgaben der bestehenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag
sowie bestimmter weisungsfrei gestellter Kollegialorgane in die Verwaltungsgerichte erfolgt eine Vereinheitlichung
des Behördenaufbaus. Dadurch soll es zu einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes kommen und in Folge
zu einer Verwaltungsreform durch den Entfall der administrativen Berufungsinstanzen zugunsten von Verwaltungsgerichten
erster Instanz, was zu einer Straffung und Verkürzung von Verwaltungsverfahren führen soll. Die Änderungen
sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
wegen Rechtswidrigkeit, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen
Weisungen an die Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte, wird in den Erläuterungen zur Vorlage ausgeführt
(Art 130 Abs 1 B-VG). Landesgesetzlich können die Gerichte zusätzlich noch zur Entscheidung über
Beschwerden gegen nicht von Art 130 Abs 1 B-VG umfasste Maßnahmen innerhalb der Hoheitsverwaltung, über
Beschwerden gegen rechtswidriges Verhalten eines Auftraggebers im Vergabeverfahren sowie über dienstrechtliche
Streitigkeiten zwischen dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit Vertragsbediensteten berufen werden.
Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden gibt es ab dem 1. Jänner 2014
keinen administrativen Instanzenzug mehr, das Rechtsmittel der Berufung ist daher dann weitgehend obsolet.
Die Gesetzesvorlage enthält die zur Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg erforderlichen
Organisations- und Dienstrechtsbestimmungen. Art 135 Abs 1 B-VG räumt die Möglichkeit ein, in Bundes-
oder Landesgesetzen die Mitwirkung von Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen. Die Vorlage enthält
außerdem die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für die Mitwirkung von Laienrichtern an der
Rechtsprechung. Neu vorgesehen ist auch ein Geschäftsverteilungsausschuss, den die Vollversammlung aus ihrer
Mitte zu wählen hat und dem die Erlassung der Geschäftsverteilung sowie die in bestimmten Ausnahmefällen
mögliche Abnahme von Geschäftsfällen als Aufgaben zugewiesen sind.
Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller (SPÖ) bezeichnete das Landesveraltungsgerichtsgesetz als Meilenstein.
Zudem werde im Sinne der Sparsamkeit und Effizienz das Landesverwaltungsgericht aus dem UVS (Unabhängigen
Verwaltungssenat) und seinen kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervorgehen.
Für LAbg. Dr. Florian Kreibich (ÖVP) ist positiv, dass sich durch die Umsetzung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
künftig Verfahrensdauern verkürzen werden.
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