Soziale Absicherung wird ausgebaut - Maßnahmenpaket geht in Begutachtung
Wien (bmask) - "Das gestern vom BMASK in Begutachtung geschickte EPU-Paket bringt maßgebliche
Verbesserung für Kleinstunternehmen", so Sozialminister Rudolf Hundstorfer am 21.02. Das Maßnahmenpaket
beinhaltet wesentliche sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen für KleinstunternehmerInnen, besonders
selbständige Mütter profitieren von der Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer des Wochengeldbezugs.
Außerdem können in Zukunft auch selbständig tätige BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld
geringfügig dazuverdienen, was bisher nicht möglich war. Kleinstunternehmen wird zu Beginn ihrer Selbständigkeit
über ihre Liquiditätsengpässe hinweggeholfen. Weiters beinhaltet die Novelle Zahlungserleichterungen
für Klein- und Kleinstunternehmer mit Einkünften unter der Mindestbeitragsgrundlage.
Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer des Wochengeldbezugs
Selbständige Frauen bzw. Mütter müssen nach derzeitiger Rechtslage Beiträge für die Sozialversicherung
für die Dauer des Wochengeldbezugs entrichten. Um finanzielle Härten zu vermeiden wird für den Fall
einer Ruhendmeldung der Erwerbstätigkeit eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer des Wochengeldbezugs
vorgesehen. Ohne entsprechende Ruhendmeldung erfolgt keine Befreiung. Damit wird den Umständen des Einzelfalles
Rechnung getragen; es obliegt der Unternehmerin, ob sie sich ruhend meldet und somit von der Beitragspflicht befreit
wird. Der Krankenversicherungsschutz ist aber weiterhin gegeben.
Geringfügige Erwerbstätigkeit von Gewerbetreibenden neben dem Kinderbetreuungsgeldbezug
Eine UnternehmerIn soll künftig wegen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht mehr aus der Kleinunternehmerregelung
fallen. Eine KleinunternehmerIn verdient im Jahr maximal 4.641,60 Euro und ist ähnlich einer geringfügig
Beschäftigten nicht pflichtversichert in der Kranken- und Pensionsversicherung. Sie muss lediglich einen Beitrag
zur Unfallversicherung in der Höhe von 8,48 Euro zahlen.
Gründer Entlastung durch zinsenfreien Aufschub der Versicherungsnachzahlung im 3. Jahr auf Antrag
In den ersten drei Jahren nach Gründung zahlen Gründer verringerte Beiträge zur Sozialversicherung.
Nach dieser Zeit kommt es allerdings für bestimmte Beiträge (insb. Pensionsversicherung und Krankenversicherung
für das 3. Jahr) zu Nachverrechnungen. Statt wie bisher nach dem 3. Jahr Nachbelastungen in vier Teilbeträgen
innerhalb eines Jahres nachzuzahlen, was auch für erfolgreiche Jungunternehmer zu Liquiditätsengpässen
führen kann, soll die etwaige Nachzahlung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die SVA künftig
auf Antrag zinsenfrei auf drei Jahre - in 12 Teilbeträgen - möglich sein.
Zahlungserleichterungen auf Antrag für kleine Unternehmen mit Einkünften unter der Mindestbeitragsgrundlage
Die Beiträge bei Einkünften unter den geltenden Mindestbeitragsgrundlagen (von 537 Euro bis 673 Euro)
stellen für EPU's oft eine hohe Belastung dar. So liegt derzeit bei monatlichen Einkünften von 500 Euro
die Gesamtbelastung bereits bei rund 36 Prozent. Um hier gegenzusteuern wird ein Pilotprojekt zunächst auf
ein Jahr befristet durchgeführt. Die Eckpunkte des Pilotprojekts sind professionellen Beratung sowie eine
Überbrückungshilfe für finanzielle Notlagen.
Durch eine Überbrückungshilfe soll die finanzielle Belastung von kleinen Selbständigen mit Einkünften
unter der Mindestbeitragsgrundlage teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden.
Der Überbrückungshilfe muss eine verpflichtende Betriebsberatung vorgeschaltet sein, vor allem zur Klärung
der Frage, ob es sich um eine grundsätzlich überlebensfähige wirtschaftliche Einheit handelt. Ist
diese Voraussetzung erfüllt, so besteht für den Zeitraum nach den ersten drei Jahren ab Gründung
die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe in Form eines 50prozentigen Zuschusses zur Differenz zwischen
der Mindestbeitragsgrundlage und dem tatsächlichen Einkommen. Liegt beispielsweise die Differenz zwischen
der Mindestbeitragsgrundlage und dem tatsächlichen Einkommen bei 200 Euro, so werden die Beiträge für
100 Euro übernommen. Kann der Versicherte aufgrund der Beitragszahlung seinen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren,
kann die Überbrückungshilfe ausgezahlt werden. Für die Überbrückungshilfe stehen 1,52
Mio. Euro zur Verfügung. Die Hälfte der Mittel kommt aus dem aufgelösten Härteausgleichsfonds
in der Pensionsversicherung, die andere Hälfte aus dem Unterstützungsfonds der SVA. Bei dieser Maßnahme
handelt es sich um ein Pilotprojekt, das bis 1.1.2014 läuft.
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