Gesetzesentwurf des BMUKK sieht Abschaffung des bisherigen innerbehördlichen Instanzenzuges
und raschen Zugang zu unabhängigem Verwaltungsgericht vor.
Wien (bmukk) - Mit der Einbringung des Ministerratsvortrags zur Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit für
Schulen ist eine wesentliche Etappe für eine Vereinfachung und Verkürzung des Instanzenzuges und für
den Ausbau des Rechtsschutzes absolviert worden. Nach den Pädagogischen Hochschulen sowie dem Kunst- und Kulturbereich
wird diese Reform nun auch im gesamten Schulwesen umgesetzt.
Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied erklärt zu diesem Gesetzespaket, mit dem die vom Nationalrat beschlossene
Einführung von Bundesverwaltungsgerichten nun im Bildungsbereich konkretisiert wird: "Die Bundesregierung
schafft damit schlankere Strukturen und eine Effizienzsteigerung in der Verwaltung. Gleichzeitig wird ein rascher
Zugang zu den unabhängigen Verwaltungsgerichten im Schulbereich für Schülerinnen und Schüler
sowie für Eltern gewährleistet. Diese Reform deckt sich mit den langjährigen Wünschen vieler
Eltern sowie Schülerinnen und Schüler nach leichterem Zugang zum Recht. Insgesamt sorgen wir so für
besseren Rechtsschutz für Schülerinnen und Schüler."
So wird etwa der bisherige mehrstufige Instanzenzug in der Schulverwaltung beim häufigsten Fall von Beschwerden,
der Frage des Aufsteigens in die nächste Schulstufe, stark vereinfacht: SchülerInnen bzw. deren Eltern
können gegen das Nichtaufsteigen in die nächste Schulstufe einen Widerspruch bei der zuständigen
Schulbehörde einbringen und einen Bescheid erwirken. Die Schulbehörde stimmt entweder dem Widerspruch
zu oder erlässt einen Bescheid, nach dem der/die SchülerIn die Klasse wiederholen muss. Im Falle einer
weiterhin ablehnenden bescheidmäßigen Entscheidung durch die Schulbehörde können die Betroffenen
direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, wo künftig unabhängige RichterInnen an Stelle
der Schulbehörde entscheiden.
Damit wird der bisherige innerbehördliche Instanzenzug abgeschafft und Schülerinnen kommen rascher zu
ihrem Recht, ohne dass am Schulstandort ein bürokratischer Mehraufwand im Vergleich zum bisherigen Verfahren
entsteht. Weiters wird etwa das Verwaltungsgericht auch Fälle von Beschwerden wegen ablehnender Bescheide
bei Schülerbeihilfen bearbeiten.
In allen Fällen bleibt nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichte das außerordentliche Rechtsmittel
der Berufung an die Höchstgerichte natürlich weiter bestehen.
|