"Direkte Demokratie" – Salzburger Modell auf Schiene

 

erstellt am
28. 03. 13
14.00 MEZ

Amtsbericht läuft aus – Beschluss in Sondergemeinderat am 17. April
Salzburg (stadt) - Nach letzten verfassungsrechtlichen „Feinschliff“-Arbeiten sind nun die Weichen für den Beschluss des „Salzburger Modells zur Direkten Demokratie gestellt. „Wir sind mit unserem Weg österreichweit die Vorreiter. Unser Modell dient der Suche nach einem Konsens bei BürgerInnen-Anliegen. Aber wenn der Konsens trotz Verhandlungen nicht zustande kommt, können Initiativen auch einen Volksentscheid herbeiführen“, umreißt Bürgermeister Heinz Schaden die Eckpunkte des Modells.

Das Modell selbst ist auch in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Initiativen, ExpertInnen aus der Verwaltung und der Salzburger Kommunalpolitik zustande gekommen: Seit dem Frühjahr 2011 wurde in zehn großen Verhandlungsrunden und mehreren Zwischensitzungen „hart, aber konstruktiv“ an dem Regelwerk gearbeitet. Zuvor war bereits im Arbeitsübereinkommen der Gemeinderatsfraktionen für die laufende Funktionsperiode der Ausbau von Instrumenten der Direkten Demokratie vereinbart worden.

Heute, Donnerstag, 28. März läuft der Amtsbericht zur „Direkten Demokratie“ an die GemeinderätInnen aus. Die Beschlüsse sind für den 2. April im Stadtsenat und - um der Bedeutung der Sachen gerecht zu werden - für den 17. April in einem Sonder-Gemeinderat geplant. Auf Basis des Gemeinderatsbeschlusses ist sodann der Landesgesetzgeber gefordert, die notwendigen Novellierungen des Salzburger Stadtrechts vorzunehmen.


Das Salzburger Modell der Direkten Demokratie

  • Einleitung des Verfahrens mit Einbringung eines Antrages durch zumindest 50 zum Gemeinderat Wahlberechtigte
  • Nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
  • Ausgenommen sind Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife
  • Ausgenommen sind Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, sowie Entscheidungen in Individualangelegenheiten
  • Ausgenommen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls hinsichtlich der Bürgerabstimmung die Erlassung von Verordnungen.


1. Stufe: Initiativantrag

  • Einfache „fiktive Wahlzahl“ (= Zahl der gültigen Stimmen der letzten GR-Wahl dividiert durch 40) erforderlich
  • In Verhandlungen soll ausgehend vom Antragsbegehren einvernehmlich eine Lösung erarbeitet werden.
  • Längstens binnen 3 Monaten ist vom zuständigen Gemeindeorgan zu entscheiden, ob dem Antragsbegehren stattgegeben, eine im Rahmen der Verhandlungen erarbeitete einvernehmliche Lösung umgesetzt oder ob der Antrag abgelehnt wird.


2. Stufe: Bürgerbegehren

  • Im Anschluss an einen nicht positiv erledigten Bürgerinitiativantrag oder in Form eines direkten Antrages
  • Unterstützungserklärungen aus 1. Stufe können mitgenommen werden
  • Zweifache „fiktive Wahlzahl“
  • Kommt es längstens binnen Jahresfrist zu einer Einigung (Verhandlungen, Bürgerversammlung), wird einvernehmlich ein Antrag an das zuständige Gemeindeorgan gestellt.


3. Stufe: Volksentscheid

  • Festlegung der nötigen Unterstützungserklärungen bei
    • indirektem Volksentscheid: 3-fache fiktive Wahlzahl (die dem vorherigen Bürgerbegehren angeschlossenen Unterstützungserklärungen sind anzurechnen)
    • bei direktem Volksentscheid 5-fache fiktive Wahlzahl
  • Kommt es binnen 6 Monaten zu einer Einigung, wird einvernehmlich ein Antrag an den Gemeinderat gestellt.
  • Wird dem Antrag entsprochen, ist der Antrag positiv erledigt.
  • Wird keine Einigung erzielt und der Antrag vom Gemeinderat abgelehnt, ist ein Volksentscheid über den Beschluss des Gemeinderates, mit welchem das Bürgerbegehren abgelehnt wurde, abzuhalten.
  • Der Volksentscheid hat Gültigkeit, sofern 10% der am Stichtag Wahlberechtigten an der Abstimmung teilgenommen haben.
  • Sollte der Volksentscheid eine Angelegenheit betreffen, die Ausgaben in der Höhe von 50% oder mehr des außerordentlichen Haushalts auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung bedingen (ohne Sonderfinanzierungen), kann der Gemeinderat in seiner auf die Abstimmung folgenden Sitzung seinen zuvor gefassten Beschluss wiederholen (d.h. nochmals seinen in der konkreten Angelegenheit ablehnenden Beschluss vollinhaltlich bestätigenden Beschluss fassen). Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.
  • Bei einem Teilnahmequorum von bis zu 25 % der am Stichtag Wahlberechtigten kann der Gemeinderat in seiner auf die Abstimmung folgenden Sitzung seinen zuvor gefassten Beschluss wiederholen (d.h. nochmals seinen in der konkreten Angelegenheit ablehnenden Beschluss vollinhaltlich bestätigenden Beschluss fassen). Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich


Für alle drei Stufen gelten die folgenden „Spielregeln“:

  • Der Antrag hat eine Problembeschreibung, eine Begründung und ein konkretes Antragsbegehren (Lösungsvorschlag) zu enthalten.
  • In der Regel tritt mit formeller Zulässigkeit die „Sperrwirkung“ ein
  • Initiativen kommen für die Plakatierung und Bewerbung dieselben Rechte zu wie den wahlwerbenden Parteien.
  • Um den Zugang zu den erforderlichen Informationen für die Bürgerinitiativen zu gewährleisten, kommt diesen im Rahmen der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen das Recht auf Akteneinsicht in die dem konkreten Antrag unmittelbar zugrundeliegenden Verwaltungsakten zu.
  • Finanzierung insb. für Gutachten und unterstützende Tätigkeiten, nicht aber Repräsentationsausgaben; nur gegen laufende Rechnungsvorlage; Prüfungsmöglichkeit für Kontrollamt

 

 

 

Informationen: http://www.stadt-salzburg.at

 

 

 

 

 

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