Novelle entlastet Unternehmen von bürokratischen Hürden - Ausverkäufe in Zukunft
nur noch bei Geschäftsauflösung oder -verlegung bewilligungspflichtig
Wien (bmwfj) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat am 19.04. eine Novelle des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb in die Begutachtung verschickt, mit der die österreichische Ausverkaufsregelung
liberalisiert und damit EU-konform gestaltet werden soll. "Durch unsere Novelle müssen in Zukunft nur
noch jene Ausverkäufe bewilligt werden, die aufgrund einer Auflösung oder Verlegung des eigenen Geschäfts
angekündigt werden. Damit entlasten wir die Unternehmer von überholten Verwaltungsauflagen, ohne dass
der faire Wettbewerb beeinträchtigt wird", betont Mitterlehner. Von den bisher rund 150 Verfahren jährlich
werden voraussichtlich rund 60 Verfahren wegfallen, also die vorab zu prüfenden Fälle um mehr als ein
Drittel reduziert.
Derzeit fallen grundsätzlich alle Ausverkäufe mit Hinweisen wie "Ausverkauf”, "Liquidationsverkauf”,
"Räumungsverkauf”, "Schnellverkauf”, "Verkauf zu Schleuderpreisen”, "Wir räumen unser
Lager” sowie laut UWG "Worte ähnlichen Sinnes" unter eine Bewilligungspflicht, sofern sie nicht
Saisonschluss- oder Inventurverkaufe oder übliche Sonderverkäufe wie "Weiße Wochen" sind.
Dadurch ergibt sich in der Praxis neben dem bürokratischen Aufwand für Behörde und Unternehmer ein
Auslegungsspielraum, der mit der Novelle ausgeräumt wird.
Gemäß der Novelle soll in Zukunft nur noch in zwei Fällen eine Vorabkontrolle des beabsichtigen
Ausverkaufs notwendig sein, um dort einen fairen Wettbewerb zu sichern: Erstens muss bei einer Geschäftsauflösung
oder- verlegung die Ankündigung der Ausverkäufe weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden,
weil Verstöße im Nachhinein nur schwer verfolgt werden können. Falls, zweitens, beschleunigte Ausverkäufe
aufgrund von Elementarereignissen, wie Hochwasser oder Brand, angekündigt werden, soll das Bewilligungsverfahren
durch eine Meldung bei der BH ersetzt werden. Wesentlich ist dabei, dass dieser Abverkauf tatsächlich "erforderlich"
ist, also zum Beispiel nicht nur ein kleiner Wasserschaden vorliegt.
Mit der Novelle entspricht Österreich der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.
Weiterhin gültig bleibt die UWG-Generalklausel, wonach jede Ankündigung von Ausverkäufen weder irreführend,
aggressiv noch sonst unlauter sein darf. Bei Verstößen haben Konkurrenten, Unternehmerschutzvereinigungen,
Sozialpartner, der Verein für Konsumenteninformation und die Bundeswettbewerbsbehörde wie schon bisher
eine Klagemöglichkeit auf Unterlassung vor Gericht.
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