Gemeinderat beschließt "Salzburger Modell"
 zur Direkten Demokratie

 

erstellt am
17. 04. 13
14.00 MEZ

Drei Stufen: Initiativantrag – Bürgerbegehren – Volksentscheid
Salzburg (stadt) - Mit den Stimmen von SPÖ, Bürgerliste, FPÖ und Liste Tazl beschloss der Salzburger Gemeinderat am 17.04. ein dreistufiges Modell zur direkten Demokratie, das Initiativen von BürgerInnen bei entsprechender Unterstützung erstmals einer zwingenden und bindenden Volksentscheidung zuführen kann. Mit dem Beschluss schließt die Stadt Salzburg einen langanhaltenden, intensiven und konstruktiven Diskussionsprozess mit Vertretern der Bürgerschaft ab. Die Verankerung von neuen Instrumenten direkter Demokratie entspricht auch einer Festlegung im kommunalen Arbeitsprogramm der Stadtpolitik für die laufende Funktionsperiode des Gemeinderats. Im entsprechenden Übereinkommen der Parteien hatte es geheißen: „Die sinkende Wahlbeteiligung soll zum Anlass genommen werden, das Interesse der BürgerInnen an der Politik wieder zu stärken. Der im Rahmen der Reform der Deklaration „Geschütztes Grünland“ eingeleitete Prozess zur Einführung zusätzlicher Instrumente der direkten Demokratie soll fortgeführt werden“.

Mit dem heutigen Beschluss übernimmt Salzburg eine Vorreiterrolle bei der Weiterentwicklung direktdemokratischer Elemente: Keine andere Stadt in Österreich kennt derart weitreichende Instrumente Direkter Demokratie. Konsequenterweise wurde das Dreistufenmodell im Dialog mit Initativen-Vertretern ausverhandelt und im Konsens mit diesen zur Beschlussfassung im Gemeinderat ausgearbeitet. Da die Bestimmungen im Stadtrecht zu verankern sind, ist ein entsprechender Landtagsbeschluss nötig. Als nächsten Schritt wird die Stadt daher an den Landesgesetzgeber mit dem Ersuchen um Novellierung des Stadtrechts herantreten.

Die Details des Salzburger Dreistufenplans zur Direkten Demokratie

  • Einleitung des Verfahrens mit Einbringung eines Antrages durch zumindest 50 zum Gemeinderat Wahlberechtigte
  • Nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
  • Ausgenommen sind Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife
  • Ausgenommen sind Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, sowie Entscheidungen in Individualangelegenheiten
  • Ausgenommen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls hinsichtlich der Bürgerabstimmung die Erlassung von Verordnungen.


1. Stufe: Initiativantrag:

  • Einfache „fiktive Wahlzahl“ (= Zahl der gültigen Stimmen der letzten GR-Wahl dividiert durch 40) erforderlich
  • In Verhandlungen soll ausgehend vom Antragsbegehren einvernehmlich eine Lösung erarbeitet werden.
  • Längstens binnen 3 Monaten ist vom zuständigen Gemeindeorgan zu entscheiden, ob dem Antragsbegehren stattgegeben, eine im Rahmen der Verhandlungen erarbeitete einvernehmliche Lösung umgesetzt oder ob der Antrag abgelehnt wird.


2. Stufe: Bürgerbegehren

  • Im Anschluss an einen nicht positiv erledigten Bürgerinitiativantrag oder in Form eines direkten Antrages
  • Unterstützungserklärungen aus 1. Stufe können mitgenommen werden
  • Zweifache „fiktive Wahlzahl“
  • Kommt es längstens binnen Jahresfrist zu einer Einigung (Verhandlungen, Bürgerversammlung), wird einvernehmlich ein Antrag an das zuständige Gemeindeorgan gestellt.


3. Stufe: Volksentscheid

  • Festlegung der nötigen Unterstützungserklärungen bei
  • o indirektem Volksentscheid: 3-fache fiktive Wahlzahl (die dem vorherigen Bürgerbegehren angeschlossenen Unterstützungserklärungen sind anzurechnen)
  • o bei direktem Volksentscheid 5-fache fiktive Wahlzahl
  • Kommt es binnen 6 Monaten zu einer Einigung, wird einvernehmlich ein Antrag an den Gemeinderat gestellt.
  • Wird dem Antrag entsprochen, ist der Antrag positiv erledigt.
  • Wird keine Einigung erzielt und der Antrag vom Gemeinderat abgelehnt, ist ein Volksentscheid über den Beschluss des Gemeinderates, mit welchem das Bürgerbegehren abgelehnt wurde, abzuhalten.
  • Der Volksentscheid hat Gültigkeit, sofern 10% der am Stichtag Wahlberechtigten an der Abstimmung teilgenommen haben.
  • Sollte der Volksentscheid eine Angelegenheit betreffen, die Ausgaben in der Höhe von 50% oder mehr des außerordentlichen Haushalts auf Basis der mittelfristigen Finanzplanung bedingen (ohne Sonderfinanzierungen), kann der Gemeinderat in seiner auf die Abstimmung folgenden Sitzung seinen zuvor gefassten Beschluss wiederholen (d.h. nochmals seinen in der konkreten Angelegenheit ablehnenden Beschluss vollinhaltlich bestätigenden Beschluss fassen). Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.
  • Bei einem Teilnahmequorum von bis zu 25 % der am Stichtag Wahlberechtigten kann der Gemeinderat in seiner auf die Abstimmung folgenden Sitzung seinen zuvor gefassten Beschluss wiederholen (d.h. nochmals seinen in der konkreten Angelegenheit ablehnenden Beschluss vollinhaltlich bestätigenden Beschluss fassen). Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich


Für alle drei Stufen gelten die folgenden „Spielregeln“:

  • Der Antrag hat eine Problembeschreibung, eine Begründung und ein konkretes Antragsbegehren (Lösungsvorschlag) zu enthalten.
  • In der Regel tritt mit formeller Zulässigkeit die „Sperrwirkung“ ein
  • Initiativen kommen für die Plakatierung und Bewerbung dieselben Rechte zu wie den wahlwerbenden Parteien.
  • Um den Zugang zu den erforderlichen Informationen für die Bürgerinitiativen zu gewährleisten, kommt diesen im Rahmen der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen das Recht auf Akteneinsicht in die dem konkreten Antrag unmittelbar zugrundeliegenden Verwaltungsakten zu.
  • Finanzierung insb. für Gutachten und unterstützende Tätigkeiten, nicht aber Repräsentationsausgaben; nur gegen laufende Rechnungsvorlage; Prüfungsmöglichkeit für Kontrollamt

 

 

 

Informationen: http://www.stadt-salzburg.at

 

 

 

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