Hundstorfer/Mitterlehner: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und pflegenden Angehörigen
Auch bei Familienhospizkarenz wird nun Geldleistung wie bei Pflegekarenz erbracht
Wien (bmask/bmwfj) - "Mit der neuen Pflegekarenz und der Pflegeteilzeit setzen wir einen wichtigen
weiteren Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und pflegenden Angehörigen", unterstreichen Sozialminister
Rudolf Hundstorfer und Wirtschafts- und Familienminister Reinhold Mitterlehner am 26.04. "Pflegefälle
in der Familie bringen für alle Angehörigen hohe Belastungen mit sich. Mit der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit
soll eine deutliche Entlastung in einer sehr schwierigen Zeit erreicht werden, ohne dass die Betroffenen fürchten
müssen, ihren Job zu verlieren". Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann ab der Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen
oder ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz in Anspruch genommen werden. Es ist das Einverständnis
mit dem Betrieb notwendig. Die Dauer der Pflegekarenz kann von einem bis maximal drei Monaten betragen.
Ein Angehörigen kann also bis zu drei Monaten in Karenz oder Teilzeit gehen, ein zweiter Angehöriger
kann an diese Pflegekarenz bzw. -teilzeit ebenfalls mit bis zu drei Monaten Karenz anschließen. Bei Verschlechterung
des Zustands des zu pflegenden Angehörigen (Erhöhung der Pflegegeldstufe) ist es erneut möglich,
eine Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen, erläuterten die beiden Minister. Während der Karenz wird
ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld ausbezahlt. Es entspricht in der Höhe dem Arbeitslosengeld, das der
karenzierten Person zustehen würde. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig des reduzierten Einkommens
errechnet. Familienzuschläge werden wie beim Arbeitslosengeld ebenfalls ausbezahlt. Wenn man Pflegeteilzeit
in Anspruch nimmt, darf die Arbeitszeit nicht unter zehn Wochenstunden reduziert werden.
"Diese mit der Pflegekarenz neu geschaffene Geldleistung kann nun auch bei Familienhospizkarenz bezogen werden,
bei der es bisher nur in Härtefällen eine Geldleistung des Familienministeriums gab. Dies erhalten haben
bisher rund 350 der 600 Fälle pro Jahr. Nun erhalten alle, die sterbende Angehörige oder schwerstkranke
Kinder pflegen die analoge Leistung der Pflegekarenz. Die Härtefallregelung, dievor allem kinderreiche Familien
zusätzlich unterstützt,bleibt aufrecht,", erläuterte Mitterlehner.
"Während der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wird ein der jeweiligen Leistungshöhe entsprechender
Pensionsversicherungsbeitrag einbezahlt. Selbstverständlich bleibt man währenddessen auch krankenversichert",
unterstrich Hundstorfer. Auch der Erwerb des Abfertigungsanspruchs bleibt aufrecht. Die Rahmenfrist für die
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bleibt bestehen, damit es zu keinen Nachteilen beim Arbeitslosengeld kommt, versicherte
der Sozialminister.
Der Antrag und die Vollziehung der Pflegekarenz bzw. die Pflegeteilzeit und ab dem nächsten Jahr auch der
Familienhospizkarenz erfolgt über das Bundessozialamt. Pflegende Angehörige haben daher für alle
Leistungen künftig nur einen Ansprechpartner. Die Gesetzesmaterie geht heute noch in Begutachtung, in Kraft
treten soll die Pflegekarenz bzw. die Pflegeteilzeit mit 1.1.2014.
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