Servicecenter der Justiz, neues Sexualstrafrecht – Justiz-Servicecenter-Einrichtungen werden
gesetzlich verankert
Wien (PK) – Eine Regierungsvorlage bringt Änderungen im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), durch die
vor allem der Zugang zum Recht erleichtert werden soll. In diesem Sinn ist geplant, die Justiz-Servicecenter-Einrichtungen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften ausdrücklich im GOG zu verankern, auch soll in das Gesetz eine datenschutzrechtliche
Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von Zustelldaten eingefügt werden.
Die Bestimmungen des GOG zur Vorbereitung und zur Erstellung der gerichtlichen Geschäftsverteilung wiederum
sollen mit dem Ziel einer klaren Definition der Zeiträume an das Kalenderjahr angepasst werden. Weitere Gesichtspunkte
der Novelle sind die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern
sowie die grundsätzliche Verlautbarung von allgemeinen Erlässen im Wege des Justiz-Intranets. Eine in
der Vorlage ebenfalls enthaltene Änderung des Rechtspraktikantengesetzes zielt schließlich darauf ab,
die Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen praxisgerechter und aussagekräftiger zu
gestalten.
Strafverschärfungen und Tatbestandsausweitungen im Sexualstrafrecht
Die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, die Verbesserung
des Schutzes unmündiger Opfer, aber auch der Schutz vor Menschenhandel sind die Hauptstoßrichtungen
eines von der Regierung vorgeschlagenen Sexualstrafrechtsänderungsgesetzes, das vor allem Strafverschärfungen
und Tatbestandsausweitungen enthält. So sollen etwa die Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung (§ 201
StGB) und die Strafdrohung für die qualifizierte geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) angehoben
werden. Strengere Strafdrohungen sieht der Entwurf auch für die Delikte der Förderung der Prostitution
und pornographischer Darstellung Minderjähriger (§ 215a StGB), der Zuhälterei (§ 216 StGB)
sowie des Menschenhandels (§ 104a StGB) vor. Ausgedehnt und damit verschärft sollen die Tatbestände
der Verbotenen Adoptionsvermittlung (§ 194 StGB), des Sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§§
206 und 207 StGB) und der Sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 StGB) werden.
Beim Tatbestand der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB) wird nun auch das sogenannte
Cybergrooming mit einbezogen. Die Vorlage sieht ferner eine obligatorische psychosoziale Prozessbegleitung bei
Unmündigen vor, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten.
Das Tätigkeitsverbot des § 220b StGB wiederum soll künftig nicht mehr nur Tätigkeiten, die
die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließen, sondern auch sonstige Tätigkeiten
erfassen, die intensive Kontakte zu Minderjährigen mit sich bringen. Die Erweiterung der Reichweite betrifft
dabei berufliche und gewerbliche Tätigkeiten ebenso wie in einem Verein oder in einer anderen Einrichtung
ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten.
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