EU und Schweiz unterzeichnen Abkommen
 über die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich

 

erstellt am
17. 05. 13
14.00 MEZ

Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 17.05. ein Abkommen unterzeichnet, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden, also der Europäischen Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission, gestärkt wird. Es handelt sich um das fünfte solche Abkommen, das die EU schließt: Vorausgegangen waren Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Korea. Neu an dem Abkommen mit der Schweiz ist, dass die zwei Wettbewerbsbehörden nun Informationen austauschen können, die sie im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen erlangen. Das Abkommen wurde vorbehaltlich seiner Ratifizierung unterzeichnet: Das Abkommen tritt nach Genehmigung durch das Europäische Parlament und das schweizerische Parlament in Kraft.

„Viele wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wirken sich über die Grenzen hinaus auf die Märket in der EU bzw. in der Schweiz aus. Diese Stärkung unserer Zusammenarbeit ist beispiellos und geht über die bestehenden Abkommen der EU mit anderen Drittstaaten hinaus. Durch das Abkommen können unsere Wettbewerbsbehörden wirksamer arbeiten, zum Vorteil von Unternehmen und Verbrauchern auf beiden Seiten“, so der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Joaquín Arminia.

Das Abkommen bietet einen Rahmen für Koordinierung und Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen. So wird die Zusammenarbeit für eine wirksame Umsetzung des Wettbewerbsrechts verbessert, und im Rahmen regelmäßiger Kontakte soll über wettbewerbspolitische Fragen, Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten gesprochen werden. Ferner ist eine gegenseitige Notifizierung von Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren, vorgesehen. Im Rahmen des Abkommens können die EU und die Schweiz die jeweils andere Vertragspartei ersuchen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidriges Verhalten in deren Hoheitsgebiet einzuleiten. Ferner müssen beide Seiten den wichtigen Interessen des jeweils anderen Rechnung tragen.

Anders als andere Kooperationsabkommen enthält das Abkommen mit der Schweiz darüber hinaus Bestimmungen über den Austausch von Beweismitteln, die von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen von Untersuchungen im selben Fall zusammengetragen werden. Der Informationsaustausch unterliegt strengen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. Diese weitentwickelte Form der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden ist eine Neuheit in einem bilateralen Kooperationsabkommen. Die Informationen können von der Behörde, an die sie weitergegeben werden, ausschließlich zur fallbezogenen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und für die Zwecke des ursprünglichen Ersuchens verwendet werden. Ferner dürfen Beweismittel nicht eingesetzt werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen.

Hintergrund
Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu erleichtern. Es gibt bereits vier solche Abkommen: mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003) und Südkorea (2009). Bei allen Abkommen handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene Instrumente für die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik vorsehen, jedoch den Austausch von Informationen und Unterlagen, die die Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Untersuchungen erlangen, ausschließen, sofern keine Zustimmung der Informationsquelle vorliegt.

Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Viele wettbewerbswidrige Praktiken haben infolgedessen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und der Schweiz.

 

 

 

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