Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 17.05.
ein Abkommen unterzeichnet, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden, also
der Europäischen Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission, gestärkt wird. Es handelt
sich um das fünfte solche Abkommen, das die EU schließt: Vorausgegangen waren Abkommen mit den Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada, Japan und Korea. Neu an dem Abkommen mit der Schweiz ist, dass die zwei Wettbewerbsbehörden
nun Informationen austauschen können, die sie im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen erlangen. Das
Abkommen wurde vorbehaltlich seiner Ratifizierung unterzeichnet: Das Abkommen tritt nach Genehmigung durch das
Europäische Parlament und das schweizerische Parlament in Kraft.
„Viele wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wirken sich über die Grenzen hinaus auf die Märket
in der EU bzw. in der Schweiz aus. Diese Stärkung unserer Zusammenarbeit ist beispiellos und geht über
die bestehenden Abkommen der EU mit anderen Drittstaaten hinaus. Durch das Abkommen können unsere Wettbewerbsbehörden
wirksamer arbeiten, zum Vorteil von Unternehmen und Verbrauchern auf beiden Seiten“, so der für Wettbewerbspolitik
zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Joaquín Arminia.
Das Abkommen bietet einen Rahmen für Koordinierung und Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen. So
wird die Zusammenarbeit für eine wirksame Umsetzung des Wettbewerbsrechts verbessert, und im Rahmen regelmäßiger
Kontakte soll über wettbewerbspolitische Fragen, Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten gesprochen
werden. Ferner ist eine gegenseitige Notifizierung von Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interessen der
anderen Vertragspartei berühren, vorgesehen. Im Rahmen des Abkommens können die EU und die Schweiz die
jeweils andere Vertragspartei ersuchen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidriges Verhalten in deren
Hoheitsgebiet einzuleiten. Ferner müssen beide Seiten den wichtigen Interessen des jeweils anderen Rechnung
tragen.
Anders als andere Kooperationsabkommen enthält das Abkommen mit der Schweiz darüber hinaus Bestimmungen
über den Austausch von Beweismitteln, die von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen von Untersuchungen im
selben Fall zusammengetragen werden. Der Informationsaustausch unterliegt strengen Anforderungen in Bezug auf den
Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. Diese weitentwickelte Form der Zusammenarbeit
zwischen Wettbewerbsbehörden ist eine Neuheit in einem bilateralen Kooperationsabkommen. Die Informationen
können von der Behörde, an die sie weitergegeben werden, ausschließlich zur fallbezogenen Durchsetzung
des Wettbewerbsrechts und für die Zwecke des ursprünglichen Ersuchens verwendet werden. Ferner dürfen
Beweismittel nicht eingesetzt werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen.
Hintergrund
Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu erleichtern. Es gibt bereits
vier solche Abkommen: mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003) und Südkorea (2009). Bei allen Abkommen
handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene Instrumente für die Zusammenarbeit
im Bereich der Wettbewerbspolitik vorsehen, jedoch den Austausch von Informationen und Unterlagen, die die Wettbewerbsbehörden
im Rahmen ihrer Untersuchungen erlangen, ausschließen, sofern keine Zustimmung der Informationsquelle vorliegt.
Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Viele
wettbewerbswidrige Praktiken haben infolgedessen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Handel zwischen
der EU und der Schweiz.
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