Hauptausschuss genehmigt Verordnung der Bundesregierung einstimmig
Wien (pk) - Am 29. September 2013 wird der Nationalrat neu gewählt. Der Hauptausschuss des Nationalrats
genehmigte am 20.06. einstimmig die diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung
der Wahl. Als Stichtag wird der 09.07.bestimmt.
Nach diesem Stichtag orientieren sich bestimmte Fristen, wie die Bestellung der Sprengelwahlleiter und -leiterinnen,
die Konstituierung der Wahlbehörden, die Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht
und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Die Landeswahlvorschläge sind spätestens am 02.08., die
Bundeslisten spätestens am 12.08. im Innenministerium einzureichen.
Wer sich zur Wahl stellt (passives Wahlrecht)
muss am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des
Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht)
sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens
mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Es gibt keine "parlamentslose" Zeit
Nachdem der Nationalrat diesmal die volle Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren ausgeschöpft und sich
nicht vorzeitig durch ein einfaches Bundesgesetz aufgelöst hat, läuft die Funktionsperiode automatisch
aus. Es bedarf daher auch keines eigenen Auflösungsbeschlusses, sondern lediglich der Festlegung des Wahltermins.
Dieser ist durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats festzulegen
und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Der Wahltag ist so festzulegen, dass sich der neue Nationalrat spätestens am Tag nach dem Ablauf der fünf
Jahre konstituieren kann. Zudem hat der Bundespräsident den neuen Nationalrat längstens innerhalb von
dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Das bedeutet, es gibt keine "parlamentslose" Zeit, denn
die Gesetzgebungsperiode dauert bis zum Tag, an dem die neu gewählten Abgeordneten für eine weitere Periode
zusammentreten. Bis dahin können auch Plenarsitzungen und Ausschüsse in der alten Besetzung stattfinden.
Einberufung von Sitzungen bis zum Wahltermin möglich
Auch wenn nach den letzten Plenarsitzungen Anfang Juli keine weiteren Sitzungstermine mehr vorgesehen sind, so
kann der Nationalrat jederzeit zu Sondersitzungen bzw. außerordentlichen Tagungen einberufen werden, wenn
ein entsprechendes Verlangen ausreichend unterstützt ist. Während der so genannten tagungsfreien Zeit
im Sommer hat der Bundespräsident den Nationalrat zu einer Sitzung - sie wird in diesem Fall "außerordentliche
Tagung" genannt - einzuberufen, wenn dies die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Nationalratsabgeordneten
oder der Bundesrat verlangt. Das Nationalratsplenum muss dann innerhalb von zwei Wochen zusammentreten.
Darüber hinaus kann auch der Hauptausschuss außerhalb der Tagung einberufen werden, wenn sich dazu die
Notwendigkeit ergibt. Dessen Ständiger Unterausschuss kann jederzeit einberufen werden. Das Gleiche gilt für
alle Ständigen Unterausschüsse. Bei Beendigung einer Tagung können auch weitere Ausschüsse
beauftragt werden, ihre Arbeit fortzusetzen.
Außerdem soll es eine neue Bestimmung der Geschäftsordnung ermöglichen, dass auch während
der tagungsfreien Zeit schriftliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden können,
sodass den Abgeordneten auch in den Sommermonaten dieses Kontrollinstrument zur Verfügung steht.
Im heurigen Jahr ist vorgesehen, dass Bundespräsident Fischer, wie alljährlich Anfang Herbst, die Tagung
des Nationalrats am 09.09. wieder eröffnet. Damit steht den Abgeordneten frei, Sondersitzungen zu verlangen,
die dann die Nationalratspräsidentin innerhalb von acht Tagen - ohne Samstage, Sonn- und Feiertage - einzuberufen
hat. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten unter Angabe eines
Themas. Jeder und jede Abgeordnete darf ein solches Verlangen pro Jahr nur einmal unterstützen. Kleinere Klubs
mit weniger als 20 Abgeordneten haben ebenfalls das Recht, einmal im Jahr eine Sondersitzung zu beantragen. Innerhalb
derselben Frist muss eine Sondersitzung einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Abgeordneten oder die Bundesregierung
verlangt.
Volksbegehren und Bürgerinitiativen verfallen nicht
Während unerledigte Gesetzesvorschläge nach Beendigung einer Gesetzgebungsperiode verfallen und eventuell
neu eingebracht werden müssen, behalten nicht erledigte Volksbegehren und Bürgerinitiativen ihren Status
als Verhandlungsgegenstände auch im neuen Nationalrat. Bürgerinnen und Bürger müssen daher
nicht befürchten, dass ihre Initiativen verlorengehen und sie eventuell das gesamte Procedere nochmals zu
durchlaufen haben.
|