BMASK informiert: Besserer Schutz von
 MieterInnen vor Überrumpelung

 

erstellt am
24. 07. 13
14.00 MEZ

OGH bejaht das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG bei Änderung eines Wohnungsmietvertrages
Wien (bmask) - MieterInnen, die vom Vermieter in der Wohnung aufgesucht und zur Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses, Abschluss eines neuen Mietvertrages bzw. Änderung des Mietvertrages veranlasst werden, steht in der Regel das Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG zu. Das entschied kürzlich der OGH in einem Verfahren, das vom VKI im Auftrag des BMASK geführt wurde.

In seiner aktuellen Entscheidung stellt der OGH nun fest, dass VerbraucherInnen das Rücktrittsrecht von einem Haustürgeschäft gem. § 3 KSchG auch bei Mietverträgen zukommt. Das besondere Rücktrittsrecht im Zusammenhang mit der Besichtigung von Immobilien (§ 30a KSchG) verdrängt das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht. Dieses steht jedenfalls dann zu, wenn die Tragweite der Vertragserklärung wirtschaftlich jener eines Vertragsabschlusses gleichkommt. Der OGH stellt fest, dass Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für VerbraucherInnen sind.

Die Belastung des betroffenen Mieters erblickte der OGH im konkreten Fall darin, dass dieser nach mehr als 20-jähriger Dauer des Mietverhältnisses zur Hinterlegung einer Kaution und Zahlung eines um rund 30 % höheren Mietzinses verpflichtet wurde.

Für die betroffenen Mieter hat dies zur Konsequenz, dass die "alten" Mietverträge und die für sie günstigeren Vertragsbestimmungen betreffend geringerer Mietzins bzw. keine Verpflichtung zur Kautionshinterlegung wirksam sind. Die Kaution und der zu viel bezahlte Mietzins können zurück gefordert werden.

"Dieses Urteil ist sehr erfreulich, erschwert es doch WohnungsspekulantInnen den VerbraucherInnen Mietverträge "unterzujubeln" oder mittels Vertragsauflösung Wohnungen frei zu bekommen. Gerade im Bereich von Wohnungsmieten soll VerbraucherInnen ein effektiver Schutz gegen Überrumpelungen zukommen", so Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer.

Im konkreten Anlassfall ließen sich zwei Mieter anlässlich einer nicht angekündigten Wohnungsbegehung von Geschäftsführern des Vermieters dazu bewegen, das bestehende Mietverhältnis einvernehmlich zu lösen und einen neuen Mietvertrag zu unterfertigen. Den betroffenen Mietern wurde mitgeteilt, dass der bestehende Mietvertrag - da das Haus verkauft worden sei - nicht mehr gültig sei und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden müsse. Ansonsten müssten diese ausziehen. Bereits drei Monate nach Erwerb des Miethauses wurde das Haus vom Vermieter wieder veräußert. Die Mieter erklärten ihren Rücktritt vom abgeschlossenen Mietvertrag und der einvernehmlichen Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses.

 

 

 

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