Konsumentin bekommt Ausgleichsleistung und Kostenersatz zugesprochen
Wien (vki) - Eine Fluglinie muss nachweisen, dass sie alle der Situation angepassten Maßnahmen ergriffen
hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine
berechtigt sie nicht dazu, die Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung einzubehalten.
So entschied der Oberste Gerichtshof im Fall einer Konsumentin, deren Flug von London Heathrow nach Wien am 20.12.2010
annulliert worden war, weil der Flughafenbetreiber mangels ausreichender Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betreiben
konnte und der Flugverkehr damit um zwei Drittel reduziert werden musste. Die Konsumentin wurde daraufhin weder
über ihre Fluggastrechte aufgeklärt, noch wurde ihr eine Umbuchung angeboten. Nach einer Nacht auf dem
Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin - da die Fluglinie nicht erreichbar
war - selbst einen Heimflug. Die Mehrkosten für den alternativen Flug und die Ausgleichsleistung nach der
Verordnung 261/2004 wollte die Fluglinie nicht zahlen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf
Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug. Der OGH gab dem
VKI Recht.
Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von Euro
250,00 bis Euro 600,00 - je nach Flugdistanz - nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser Entlastungsbeweis ist der Fluglinie nicht
gelungen. So konnte sie beispielsweise nicht darlegen, warum die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich
gewesen sein soll.
Es ist gängige Praxis der Fluglinien, Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung mit der Begründung
abzulehnen, es sei ein außergewöhnlicher Umstand oder ein technisches Gebrechen vorgelegen. "Dem
hat nach dem EuGH nun auch der OGH eine klare Absage erteilt", freut sich VKI-Juristin Mag. Maria Ecker. Demnach
liegt es an den Fluglinien, zu beweisen, dass eine Annullierung trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen
nicht zu verhindern war.
Das Urteil ist kostenlos auf http://www.verbraucherrecht.at
abrufbar.
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