Wien (bmj) - Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss
oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen
aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person
oder Einrichtung beraten haben lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden
zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung
- glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da
eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder
im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.
Nebenstehend finden Sie unter "Downloads" eine Liste (Stand 29.4.2013) aller angebotenen Beratungstermine
samt den erforderlichen Informationen zur Anmeldung und zu den Kosten der Veranstaltungen. Die Liste dient der
leichteren Auffindbarkeit von Beratungsangeboten in der ersten Phase nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013,
ist aber nicht als dauerhafte Einrichtung vorgesehen und wird daher nicht mehr aktualisiert. Es wird darauf hingewiesen,
dass dies eine Liste jener Organisationen/Einzelpersonen ist, die sich selbst für geeignet halten, die Elternberatung
gemäß § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetzes durchzuführen. Mit der Anführung in dieser
Liste ist keine Anerkennung als „geeignet“ im Sinne der angeführten Gesetzesstelle durch das BMJ verbunden.
Diese Entscheidung obliegt allein den unabhängigen Gerichten.
Einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen
Qualitätsstandards zu erfolgen.
Im Rahmen einer von den Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften, Rainbows, dem Bundesministerium
für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesministerium für Justiz am 22.3.2013 in Salzburg veranstalteten
Fachtagung, an der rund 180 Expertinnen und Experten teilnahmen, wurden inhaltliche Qualitätsstandards erarbeitet.
Ein interdisziplinärer Fachbeirat, bestehend aus Vertreter/innen der Veranstalter der Tagung und der Wissenschaft,
fasste die in den Plenarvorträgen und den Workshops dieser Tagung erarbeiteten Ergebnisse zusammen und entwickelte
so die nunmehr vorliegenden Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG.
Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95
Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, soll ein zweistufiges Prüfungsverfahren
über das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend durchgeführt werden.
Sämtliche Informationen zur Bewerbung zur Anerkennung als geeignete Person / Einrichtung für die Beratung
von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG finden sich im Internet unter dem nebenstehenden Link zum BMWFJ.
Die Aufnahme in die vom BMWFJ geführte Liste stellt freilich eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte
dar, es bleibt ihnen unbenommen, (z. B. aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen) auch andere Personen oder
Einrichtungen als geeignet im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG zu betrachten.
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