"Abschlagszahlungen" bei vorzeitiger
 Kündigung von Mobilfunkverträgen sind gesetzwidrig

 

erstellt am
04. 09. 13
14.00 MEZ

OLG Wien gibt VKI bei Verbandsklage gegen T-Mobile Recht
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen T-Mobile eine Verbandsklage gegen eine Klausel in den Vertragsbedingungen von „tele.ring“, wonach der Kunde, wenn er vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigt, neben des gesamten bis Ende der Vertragsdauer aushaftenden Entgeltes auch noch zusätzlich eine „Abschlagszahlung“ von 80 Euro zu zahlen hätte. Das Oberlandesgericht Wien gab dem VKI Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Die Mobilfunkanbieter werben häufig mit „Gratis-Handys“ und verlangen im Gegenzug eine Verpflichtung des Kunden, sich für eine Mindestdauer von 24 Monaten an den Mobilfunkvertrag zu binden. Kündigt man vorzeitig, dann wird man vertraglich verpflichtet, das monatliche Entgelt in voller Höhe bis zum vereinbarten Vertragsende zu bezahlen. Das soll die Kosten des „Gratis-Handys“ hereinbringen.

Tele.ring hat nun – wie andere Anbieter auch – zusätzlich in seinen Bedingungen vorgesehen, dass Kunden, die vorzeitig kündigen, auch noch eine „Abschlagszahlung“ von 80 Euro erbringen sollen.

Diese Klausel sieht das Oberlandesgericht Wien nun als überraschend und als gröblich benachteiligend an.

Es sei für Kunden überraschend, dass sie – nach diesen Bedingungen – bei Verzicht auf einen Teil der Leistung (durch vorzeitige Kündigung) durch die „Abschlagszahlung“ mehr bezahlen müssen, als jene Kunden, die die gesamte Leistung (bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer) in Anspruch nehmen.

Laut dem OLG Wien habe die beanstandete „Abschlagszahlung“ einzig den Zweck, den nicht vertragstreuen Kunden zu „bestrafen“. Da der „Abschlagszahlung“ nicht die Funktion eines Schadensausgleiches zukomme, sei diese Regelung auch gröblich benachteiligend und damit unwirksam.

„Kein Mensch versteht, weshalb man bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrages neben dem vollen Entgelt bis zum Vertragsende auch noch eine Abschlagszahlung zahlen soll“, bekräftigt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Es ist erfreulich, dass die Gerichte mit dieser Kunden-Abzocke nun Schluss machen!“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil ist kostenlos auf http://www.verbraucherrecht.at abrufbar.

 

 

 

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