Bozen (lpa) - Die über die Abwicklung der Landtagswahl am 27. Oktober wachende Wahlkommission ist am 12.09.
eingesetzt worden. Sie hatte sich bereits bei ihrer ersten Sitzung mit zwei in den letzten Tagen aufgeworfenen
Fragen zu beschäftigen. So ging es zum einen um die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, zum anderen
um das Recht auf Briefwahl.
Drei Richter - Präsident Peter Michaeler (Verwaltungsgericht), Josef Hermann Rössler (Rechnungshof) und
Werner Mussner (Landesgericht) - sind in ihrer Funktion als Mitglieder der Wahlkommission zusammengetroffen, die
über die Abwicklung der Landtagswahl am 27. Oktober zu wachen hat. Sie ist es auch, der alle Fragen rund um
die Modalitäten der Wahl unterbreitet werden und die etwaige Unklarheiten aus dem Weg zu räumen hat.
Über zwei dieser Unklarheiten wurde bereits beraten. Dabei ging es einmal um das aktive, einmal um das passive
Wahlrecht.
In Sachen aktives Wahlrecht, das Recht zu wählen also, ging es um die Klärung, wer zur Briefwahl berechtigt
sei. Die Auslegung des Wahlgesetzes durch die Richter hat dabei ergeben, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt
sein müssen. So ist bis 27. September der entsprechende Antrag an die Gemeinde zu stellen, der danach für
diese Wahl auch nicht mehr zurückgezogen werden kann. In diesem Antrag muss - Voraussetzung Nummer zwei -
die eigene Anschrift außerhalb Südtirols angeführt werden, an die die Wahlunterlagen zu schicken
und an der diese persönlich entgegenzunehmen sind. Ein Übermitteln der Wahlunterlagen an eine Adresse
in Südtirol ist damit ausgeschlossen.
Briefwähler müssen zudem selbst dafür sorgen, dass ihr Stimmzettel bis spätestens 25. Oktober
per Post bei der Wahlbehörde in Bozen eintrifft. Die für den Postweg notwendigen Zeiten sind dabei zu
berücksichtigen, ein rechtzeitiges Eintreffen liegt in der persönlichen Verantwortung des Wählers.
Die Frage, die sich rund um das passive Wahlrecht gestellt hat, das Recht gewählt zu werden also, betraf den
Zeitpunkt, ab dem die gesetzlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Wahlkommission
hat dazu befunden, dass die Voraussetzungen zur Eintragung in die Wählerlisten mit Stichtag 12. September
gegeben sein müssen. Im Klartext: Nur wer mit heutigem Datum bereits die Voraussetzungen hat, um in die Wählerlisten
eingetragen zu werden, hat auch das Recht, als Kandidat zu den Wahlen anzutreten.
Von der Wahlkommission bestätigt wurde zudem, dass all jene, die zur Beglaubigung der Unterschriften wahlwerbender
Listen berechtigt sind, die im Art. 18 des entsprechenden Regionalgesetzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllen
müssen. Unter diese Kategorie fallen etwa Gemeindesekretäre, Kanzleibeamte oder Notare.
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