Konsumentenschutzminister begrüßt aktuelle Gerichtsentscheidung
Wien (bmask) - Es ist eine häufige Praxis der Fluglinien, Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung
bei einem Streik mit der Begründung abzulehnen, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand
handle, der nicht in der Einflusssphäre der Fluglinie liegt. Ein Streik gilt aber nicht automatisch als "außergewöhnlicher
Umstand", eine Ausgleichsleistung für die Annullierung kann sehr wohl zustehen. Das Handelsgericht Wien
hat in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation in einem Fall zweier Konsumenten, deren
Flug von Madrid nach Wien wegen eines 18 Tage zuvor angekündigten Streiks des Kabinenpersonals annulliert
wurde, zugunsten der Rechte von Reisenden bei Flugausfällen entschieden.
Wie schon in zahlreichen nationalen Gerichtsverfahren und vielen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
werden mit der vorliegenden Entscheidung Fluggastrechte aus der Verordnung aus dem Jahr 2004 klargestellt. "Die
in Brüssel gerade verhandelte Änderung der Fluggastrechteverordnung muss daher das Augenmerk auf die
leichte Durchsetzbarkeit legen. Österreich hat sich bei den von Verkehrsministerin Doris Bures geführten
Verhandlungen klar in diese Richtung positioniert", betonte Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer am
18.09. in einer Aussendung. Bedauerlich sei, so Hundstorfer, dass diese Rechte momentan allzu oft nur mit aufwändigen
Streitereien für viele Beteiligte (Konsumenten, Konsumentenorganisationen, Fluglinien, Schlichtungsstellen,
Anwälte und Gerichte) durchsetzbar seien.
Die neuen Fluggastrechte sollten aus Sicht des Konsumentenschutzministers keine Streitfragen offen lassen; ihre
Einhaltung muss für die Airlines selbstverständlich sein. "Die Europäische Kommission macht
es sich hier zu leicht, wenn sie beispielsweise vorschlägt, dass Entschädigungsleistungen nicht mehr
zustehen, falls KonsumentInnen sie erst nach drei Monaten einfordern", so Hundstorfer.
Zum Anlassfall: Weil den Konsumenten keine adäquate Umbuchung angeboten wurde, buchten sie auf eigene Faust
einen Rückflug nach Wien. Die Fluglinie verweigerte die Zahlung der Mehrkosten für den Ersatzflug und
lehnte die Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro pro Person ab. Der Verein für Konsumenteninformation
klagte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums. Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie
bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro - je nach Flugdistanz - nicht zahlen, wenn sie nachweisen
kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und sich auch dann nicht
hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser geforderte
Entlastungsbeweis ist der Fluglinie für den konkreten Flug nicht gelungen. So konnte sie beispielsweise nicht
darlegen, wann sie vom Streik erfuhr bzw. zu welchem Zeitpunkt bekannt war, welche Flüge davon betroffen waren.
Damit blieb auch unklar, ob es zeitlich und personell möglich gewesen wäre, sich auf den Streik einzustellen
und entsprechend zu reagieren. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
|