Wort und Unwort 2013

 

erstellt am
09. 10. 13
15.00 MEZ

Uni Graz sucht Nachfolger für Rettungsgasse
Graz (universität) - 2011 waren es „Eurorettungsschirm“ und „Töchtersöhne“, 2012 fiel die Wahl auf „Rettungsgasse“ und „Unschuldsvermuteter“ – und auch heuer sucht die Karl-Franzens-Universität Graz wieder nach dem Wort und Unwort des Jahres. Die Vorwahl – sie hat den Zweck Kandidatenwörter zu sammeln – läuft noch im Internet bis zum 4. November 2013. Eine fachkundige Jury wählt dann aus allen Einsendungen aus und kürt die Siegerwörter in den unterschiedlichen Kategorien. Die Ergebnisse der Wahl werden dann am 5. Dezember über die Austria Presse Agentur bekannt gegeben.

Bereits zum 14. Mal ist die Jury rund um den Grazer Sprachwissenschafter Assoz. Prof. Dr. Rudolf Muhr von der Forschungsstelle Österreichisches Deutsch auf der Suche nach geeigneten Wörtern. In der Vorwahl können Interessierte und all jene, die meinen, Wörter zu kennen, die im laufenden Jahr 2013 von besonderer Bedeutung waren/sind, im öffentlichen Leben des Landes häufig verwendet wurden, wichtig waren und besondere sprachliche Qualitäten haben, über die Homepage der Initiative einreichen. „Die Wahl bringt die Leute zum Nachdenken, was in der Gesellschaft passiert. Und nebenbei wird das Bewusstsein sowohl für die eigene als auch die politische Sprache geschärft“, erklärt Initiator Rudolf Muhr.

Ende der Vorwahl: 4. November
Und so läuft die Wahl zum Wort und Unwort des Jahres ab: Bis zum 4. November 2013 einfach auf der Homepage http://www.oewort.at das Wort, Unwort, Jugendwort, positiven Ausspruch/Satz negativen Ausspruch/Satz angeben und in die Datenbank eintragen. Aus allen Einsendungen wählt die Jury – sie besteht aus WissenschafterInnen vorwiegend von philologischen Instituten der Universität Graz – in zwei Auswahlsitzungen das entsprechende Wort und Unwort des Jahres. Ab dem 4. November findet dann die eigentliche Wahl anhand der Kandidatenwörter durch die Jury statt. Das Endergebnis wird am 5. Dezember via Austria Presse Agentur verlautbart.

 

 

 

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