Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung in Begutachtung geschickt
Wien (bmf) - "Mit dem Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs- verordnung setzen
wir auf nationaler Ebene um, was im EU-Finanzministerrat im Juni beschlossen wurde", erklärt Finanzministerin
Dr. Maria Fekter. "Nur so können wir Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsszenarien, organisierten
Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere Karussellbetrug vermeiden und darüber hinaus verhindern, dass diese
Betrügereien in Österreich Fuß fassen", ist Fekter überzeugt.
Von Karussell- bzw. Vorsteuerbetrug wird dann gesprochen, wenn eine Kette von Warenlieferungen vorliegt und von
einem oder mehreren Gliedern dieser Kette die bezahlte Mehrwertsteuer nicht an die Finanz entrichtet wird. Hierbei
geht es zumeist um Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen. Am Zielort werden die Waren weiterverkauft,
wobei für diese Einkäufe Vorsteuern geltend gemacht werden. Mit dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren
verschiebt sich die Steuerschuld ans Ende der Lieferkette auf den Leistungsempfänger, die betrugsanfällige
Vorsteuererstattung entfällt.
Durch die Verordnung, die kürzlich in Begutachtung geschickt wurde, sollen insbesondere betrugsanfällige
Bereiche und Dienstleistungen vom Übergang der Steuerschuld erfasst werden. Folgende Umsätze werden als
solche klassifiziert: - Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung
ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt. - Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und
dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist. - Übertragungen von Gas-
und Elektrizitätszertifikaten. - Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse, außer diese
fallen unter die Schrott-UStV, BGBl. II Nr. 129/2007, oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 wird
angewandt. - Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des § 24a Abs. 5 und Abs. 6 UStG 1994. Die
Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
"Gefälschte Rechnungen und Scheingeschäfte kosten die EU-Staaten jährlich mehrere Milliarden
Euro. Faire Wettbewerbsbedingungen sowie der Schutz der redlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben für
mich oberste Priorität", betonte Fekter. "Die Umsetzung ermöglicht uns, kriminellen Handlungen
rechtzeitig einen Riegel vorzuschieben und dort einzugreifen, wo normalerweise der Betrug beginnt." so Finanzministerin
Fekter abschließend.
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