Fekter: Mehrwertsteuerbetrug den Kampf angesagt

 

erstellt am
23. 10. 13
14.00 MEZ

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung in Begutachtung geschickt
Wien (bmf) - "Mit dem Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs- verordnung setzen wir auf nationaler Ebene um, was im EU-Finanzministerrat im Juni beschlossen wurde", erklärt Finanzministerin Dr. Maria Fekter. "Nur so können wir Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsszenarien, organisierten Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere Karussellbetrug vermeiden und darüber hinaus verhindern, dass diese Betrügereien in Österreich Fuß fassen", ist Fekter überzeugt.

Von Karussell- bzw. Vorsteuerbetrug wird dann gesprochen, wenn eine Kette von Warenlieferungen vorliegt und von einem oder mehreren Gliedern dieser Kette die bezahlte Mehrwertsteuer nicht an die Finanz entrichtet wird. Hierbei geht es zumeist um Lieferungen von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen. Am Zielort werden die Waren weiterverkauft, wobei für diese Einkäufe Vorsteuern geltend gemacht werden. Mit dem so genannten Reverse-Charge-Verfahren verschiebt sich die Steuerschuld ans Ende der Lieferkette auf den Leistungsempfänger, die betrugsanfällige Vorsteuererstattung entfällt.

Durch die Verordnung, die kürzlich in Begutachtung geschickt wurde, sollen insbesondere betrugsanfällige Bereiche und Dienstleistungen vom Übergang der Steuerschuld erfasst werden. Folgende Umsätze werden als solche klassifiziert: - Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt. - Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist. - Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. - Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse, außer diese fallen unter die Schrott-UStV, BGBl. II Nr. 129/2007, oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 wird angewandt. - Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des § 24a Abs. 5 und Abs. 6 UStG 1994. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

"Gefälschte Rechnungen und Scheingeschäfte kosten die EU-Staaten jährlich mehrere Milliarden Euro. Faire Wettbewerbsbedingungen sowie der Schutz der redlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben für mich oberste Priorität", betonte Fekter. "Die Umsetzung ermöglicht uns, kriminellen Handlungen rechtzeitig einen Riegel vorzuschieben und dort einzugreifen, wo normalerweise der Betrug beginnt." so Finanzministerin Fekter abschließend.

 

 

 

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