Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

 

erstellt am
22. 11. 13
14.00 MEZ

Wien (rk) - Mit 1. Mai 2013 ist das neue Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, in Kraft getreten. Diese grundsatzgesetzlichen Vorschriften wurden nun im Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG 2013) für Wien umgesetzt, und werden im heutigen Landtag beschlossen.

Der Wiener Jugendstadtrat Christian Oxonitsch (SP) sowie die zuständige Gemeinderätin Birgit Hebein (GRÜNE) begrüßen die neuen Regelungen: "Viele Punkte die das neue Gesetz vorschreibt, wie etwa das Vier-Augen-Prinzip sind in Wien bereits seit Jahren umgesetzt und fixer Bestandteil der Alltagspraxis. Es ist gut, dass jetzt die rechtlichen Bedingungen diese sinnvollen und zielführenden Maßnahmen auch vorschreiben und regeln. Damit hat die MAG ELF als größte Kinderschutzorganisation Österreichs ideale Rahmenbedingungen ihren Auftrag zu erfüllen", so Oxonitsch und Hebein zum neuen Gesetz. Die Gesetzesanpassung umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

UN-Kinderrechtskonvention berücksichtigt
Das neue Gesetz enthält erstmals auch Rechte der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) wie etwa den Schutz und die Fürsorgerechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren Partizipationsrechte.

Einführung der Gefährdungsabklärung
Mit der gesetzlichen Verankerung des Abklärungsverfahrens werden die Standards in der Gefährdungseinschätzung im Kinderschutz erhöht. Dies geschieht insbesondere durch die Verpflichtung zu einer strukturierten Vorgansweise unter Beachtung von fachlichen Standards.

Krisenzentren
In Wien gibt es bereits seit mehreren Jahren die Möglichkeit, Kinder im Rahmen einer Gefährdungsabklärung vorrübergehend in einem Krisenzentrum unterzubringen. So kann der Schutz des Kindes schon während der Gefährdungsabklärung sichergestellt werden. Die Möglichkeit dieser Maßnahme ist nun im Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 rechtlich verankert. Damit setzt das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 einen neuen Standard in Österreich.

Verpflichtung des Vier-Augen-Prinzips in der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung sowie in der Eignungsfeststellung von Pflege- und Adoptiveltern
Das im Kinderschutz wichtige Qualitätssicherungsinstrument des Vier-Augen-Prinzips wurde nicht nur, wie im Grundsatzgesetz vorgesehen, für die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, sondern auch für die Eignungsfeststellung sowohl von Pflegeeltern als auch von Adoptiveltern festgeschrieben. Zudem wurde das 4-Augen-Prinzip im Gegensatz zum Grundsatzgesetz als verpflichtender Standard formuliert.

Pflegekindergeld für Verwandte
Bis jetzt hatten Pflegeeltern, die mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert waren - abhängig von ihrem Einkommen - eine Option auf Pflegekindergeld. Zur Förderung des Kindeswohls und zur besseren Absicherung der dem Kind nahe stehenden und betreuenden Personen besteht auf diese Leistung nunmehr ein Rechtsanspruch.

Genauere Definition von Aufgaben und Standards in den einzelnen Leistungsbereichen
Die Festlegung von Standards sowohl in der Hilfeplanung als auch im Bereich der Dokumentation führt zu einer weiteren Erhöhung des professionellen Niveaus in der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.

Detailliertere Regelung von Verschwiegenheit, Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz
Mit den Regelungsbereichen Verschwiegenheit, Auskunftsrechte und Beteiligung wird zum Einen der Persönlichkeitsschutz von Kindern, Jugendlichen und Eltern gewährleistet, aber auch deren Partizipationsrechte im Sinne der Kinderrechte und einer modernen Verwaltung ausgebaut und abgesichert.

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Bisher war ausschließlich die Zusammenarbeit mit der Schule gesetzlich verankert. Nun wurde eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit aller Einrichtungen, die für die Kinder- und Jugendhilfe relevant sind, geschaffen.

Bei der Umsetzung der Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch Dienste in den Herkunftssprachen angeboten werden. Darüber hinaus ist auch unbegleiteten minderjährigen Fremden, die einen hohen Betreuungsbedarf aufweisen (z.B. unmündigen minderjährigen Fremden) die volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen (z.B. Wohngemeinschaften) zu gewähren.

 

 

 

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