Finanzministerin unterzeichnet Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
Wien (bmf) - "Heute ist ein großer Tag im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug", freute
sich Finanzministerin Dr. Maria Fekter am 26.11. anlässlich ihrer Unterzeichnung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung.
"Nun können wir verhindern, dass in missbrauchsanfälligen Bereichen Betrügereien wie Karussellbetrug
(Vorsteuerbetrug bzw. organisierter Mehrwertsteuerbetrug) in Österreich um sich greifen." zeigte sich
Fekter überzeugt und erklärte weiter: "Mit dieser Verordnung haben wir derartigen Betrugsszenarien
den Nährboden entzogen."
Von Karussell- bzw. Vorsteuerbetrug wird dann gesprochen, wenn eine Kette von Warenlieferungen vorliegt und von
einem Glied dieser Kette die Mehrwertsteuer nicht an die Finanz entrichtet, der Vorsteuerabzug von den anderen
Unternehmern jedoch geltend gemacht wird. Hierbei sind zumeist grenzüberschreitende Lieferungen vorgelagert.
Im Anschluss werden die Waren im Bestimmungsland weiterverkauft und der Vorsteuerabzug geltend gemacht, die Umsatzsteuer
aber nicht abgeführt. Durch das so genannte Reverse-Charge-Verfahren verschiebt sich die Steuerschuld auf
den Leistungsempfänger. Da der Vorsteuerabzugsberechtigte somit gleichzeitig Steuerschuldner ist, wird die
missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorsteuer verhindert. Durch die Verordnung sollen insbesondere betrugsanfällige
Bereiche und Dienstleistungen vom Übergang der Steuerschuld erfasst werden. Folgende Umsätze werden als
solche klassifiziert:
- Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in
der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt
- Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit
in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser
Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist. Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
- Lieferungen von Metallen (aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten
Nomenklatur, ausgenommen bestimmte Positionen), außer diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung,
BGBl. II Nr. 129/2007, oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 wird angewendet.
- Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des § 24a Abs. 5 und
Abs. 6 UStG 1994.
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
"Durch Karussellgeschäfte entgehen der öffentlichen Hand jährlich große Summen. Leider
werden auch Betrüger immer raffinierter, und so kosten gefälschte Rechnungen und Scheingeschäfte
die EU-Staaten jährlich mehrere Milliarden Euro." betonte Fekter.
"Umso mehr freue ich mich, dass wir das System durch die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung besser
gegenüber Missbrauch absichern können. Die Umsetzung ermöglicht uns, kriminellen Handlungen rechtzeitig
einen Riegel vorzuschieben. Denn faire Wettbewerbsbedingungen sowie der Schutz der redlichen Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler haben für mich oberste Priorität," so Finanzministerin Fekter abschließend.
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