Verordnung über Ausschreibung der Wahlen wird heute im Landesgesetzblatt kundgemacht
Salzburg (lk) - Die Wahlen der Gemeindevertretungen sowie die Bürgermeisterdirektwahlen in den Salzburger
Landgemeinden finden am Sonntag, 9. März 2014, statt. Die entsprechende Verordnung der Salzburger Landesregierung
wird heute, Dienstag, 26. November, als Nummer 83 des Landesgesetzblattes, Jahrgang 2013, auf der Website des Landes
unter www.salzburg.gv.at/ kundgemacht. Die Wahlen des Gemeinderates sowie des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin
für die Landeshauptstadt Salzburg wurde vom Bürgermeister bereits vor einigen Tagen für den selben
Tag ausgeschrieben.
Allenfalls erforderliche Stichwahlen für die Bürgermeisterwahlen finden am Sonntag, 23. März 2014,
statt. Als Tag der Wahlausschreibung und Stichtag gilt der 19. Dezember 2013, teilte der Leiter des Referates Wahlen
und Sicherheit des Landes, Mag. Michael Bergmüller, mit.
Der Stichtag, 19. Dezember 2013, ist ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde man wahlberechtigt ist bzw.
eine Wahlkarte, mit der per Briefwahl gewählt werden kann, angefordert werden muss. Das heißt, zuständig
ist jene Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte am 19. Dezember 2013 eingetragen ist. Wer
zwischen 20. Dezember 2013 und 9. März 2014 innerhalb von Salzburg übersiedelt (und sich ordnungsgemäß
ummeldet) ist nur für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl seiner früheren Heimatgemeinde,
nicht jedoch in der neuen Heimatgemeinde wahlberechtigt. Wer in dieser Zeit aus einem anderen Bundesland nach Salzburg
zieht, ist bei den Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt. Umgekehrt können Personen, die zwischen 20. Dezember
2013 und 9. März 2014 in ein anderes Bundesland übersiedeln, die Gemeindevertretung und den Bürgermeister
bzw. die Bürgermeisterin ihrer früheren Heimatgemeinde wählen.
Bei den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen sind alle österreichischen Staatsbürger sowie
EU-Bürger, die spätestens am Tag der Wahl, 9. März 2014, das 16. Lebensjahr vollendet haben und
zum Stichtag in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen waren, wahlberechtigt. Außerdem
dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. So wie bei den Landtagswahlen sind auch bei den Gemeindewahlen
Auslandsösterreicher – im Gegensatz zu den Nationalratswahlen – nicht wahlberechtigt.
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