Gemeindegutsagrargemeinschaften: Eckpunkte für Novelle stehen
Innsbruck (lk) - Die Eckpunkte für ein neues Agrargesetz stehen. Mit der Einrichtung eines Substanzverwalters
wird die Organisation der Agrargemeinschaft erneuert. Zudem wird die Möglichkeit zur Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaften
geschaffen. LH Günther Platter ist zuversichtlich, „dass wir mit der Flurverfassungsnovelle das Thema endgültig
abschließen können“.
Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes soll einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen um
die Gemeindegutsagrargemeinschaften ziehen. „Alle Fragen zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften sind höchstgerichtlich
geklärt. Damit liegen die Grundlagen für ein neues Gesetz vor.“ Das erklärt LH Günther Platter
im Anschluss an die Regierungssitzung. „Mit diesen Eckpunkten haben wir die Grundlagen für die Beseitigung
historischen Unrechts gelegt. Die Verfassungsgerichtsurteile werden auf Punkt und Beistrich umgesetzt“, freut sich
LHStvin Ingrid Felipe über eine „gute Lösung“. Ausgangspunkt ist, dass alles, was über das land-
und forstwirtschaftliche Nutzungsrecht hinausgeht, dem Substanzwert zuzurechnen ist und damit den Gemeinden zusteht.
Gemeinde bestellt Substanzverwalter
Künftig wird es innerhalb der Agrargemeinschaften keine Blockademöglichkeiten mehr geben. Kernpunkt
des neuen Gesetzes ist eine klare organisatorische Trennung von allen Angelegenheiten, die den Substanzwert und
all jenen, die die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen. Dazu wird von der Gemeinde ein so
genannter Substanzverwalter bestellt, der die Agrargemeinschaft nach außen vertritt und über den Verkauf
von Grundstücken, Verpachtungen etc. allein entscheidet. Was die Holz- und Weidenutzungsrechte anlangt, so
hat der Ausschuss bzw. die Vollversammlung der Agrargemeinschaft das alleinige Entscheidungsrecht.
Diese organisatorische Änderung spiegelt sich auch in der Finanzgebarung wieder. Das bisherige System der
zwei Rechnungskreise entfällt. Künftig werden sich Buchführung und Jahresrechnung in zwei Teile
gliedern. Der eine Teil betrifft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit einem eigenen Verrechnungskonto
für Holz und Weide, der andere Teil betrifft sämtliche anderen Angelegenheiten der Agrargemeinschaft,
für die der Substanzverwalter verantwortlich zeichnet.
Möglichkeit zur Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaft
Die Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes wird auch die Möglichkeit einer vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung bieten. Ziel dieser Auseinandersetzung ist die Auflösung der Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von Agrargemeinschaft und Gemeinde gemeinsam beantragt und von der Agrarbehörde
abgewickelt. Denkbar sind drei Möglichkeiten:
- Wiederherstellung des Grundeigentums der Gemeinden, wobei die land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungsrechte bestehen bleiben.
- Auflösung der Agrargemeinschaft, Übertragung des Grundeigentums an
die Gemeinde und vermögensrechtliche Entschädigung der Nutzungsberechtigten.
- Bildung einer klassischen Agrargemeinschaft mit Beteiligung der Gemeinde. Grundeigentümer
bleibt die Agrargemeinschaft. Diese Möglichkeit könnte vor allem bei Agrargemeinschaften mit großen
Almflächen in Anspruch genommen werden.
Mit dem neuen Agrargesetz geht auch eine Anpassung aller Regulierungspläne von Gemeindegutsagrargemeinschaften
einher. Im Zuge dessen wird überprüft, ob die Nutzungsberechtigten noch die Voraussetzungen erfüllen,
sprich die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Grundflächen oder Gebäude
haben.
Nach dem Regierungsbeschluss über die Eckpunkte des neuen Agrargesetzes wird dieses von den LegistInnen des
Landes nun ausgearbeitet und soll im Jänner in Begutachtung geschickt werden.
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