Beschluss des Verwaltungs- und Verfassungsausschusses des Salzburger Landtages
Salzburg (lk) - Unter dem Vorsitz von LAbg. Mag. Barbara Sieberth (Grüne) beschloss der Verfassungs-
und Verwaltungsausschuss am 11.12. einen Fünfparteienantrag betreffend die Klarstellung der Strafbarkeit falscher
Beweisaussagen vor Untersuchungsausschüssen des Salzburger Landtages und damit eine Änderung der Landtags-Geschäftsordnung.
In der Debatte betonte Landeslegist Hofrat Dr. Ferdinand Faber, dass mit dieser Änderung der Landtags-Geschäftsordnung
nunmehr klargestellt sei, dass sich jemand, der vor dem Landesgericht Salzburg, das die Beweisaufnahme für
den Untersuchungsausschuss durchführt, eine Falschaussage tätigt, strafbar macht.
In der Präambel des Antrages heißt es: Mit der nachfolgenden Ergänzung im Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
soll klargestellt werden, dass Falschaussagen und die Erstattung falscher Befunde oder Gutachten im Verfahren vor
Untersuchungsausschüssen des Salzburger Landtages mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. Die Staatsanwaltschaft
Salzburg verfolgt laut Medienberichten zwei Anzeigen wegen Falschaussage vor dem "Olympia-Untersuchungsausschuss"
nicht weiter, weil ihrer Meinung nach die dafür erforderliche landesgesetzliche Grundlage fehle. Dem gegenüber
besteht die Auffassung der Strafbarkeit falscher Beweisaussagen vor Untersuchungsausschüssen des Salzburger
Landtages gemäß § 288 Abs. 1 StGB. Nach § 7 Abs. 1 der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung
(LTUA-VO) als Teil des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes wird die Beweisaufnahme für Untersuchungsausschüsse
des Landtages durch das Landesgericht Salzburg vorgenommen.
Falsche Aussagen von Auskunftspersonen und die Erstattung falscher Befunde oder Gutachten durch Sachverständige
im Beweisverfahren für einen Untersuchungsausschuss des Salzburger Landtages erfolgen daher "vor Gericht".
Auf dieser Rechtsauffassung beruht auch, dass die Personen, die in den Untersuchungsausschussverfahren des Salzburger
Landtages betreffend die Olympiabewerbung und betreffend die Finanzcausa vernommen worden sind, von den zuständigen
Richtern des Landesgerichtes Salzburg stets an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage erinnert worden
sind. Für eine ausdrückliche Klarstellung, dass eine solche Strafbestimmung sehr wohl existiert, besteht
daher Anlass.
Im Wortlaut des Antrages heißt es weiter: "Wer im Rahmen eines Untersuchungsausschussverfahrens als
Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen
falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom zuständigen Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen."
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