Neues in der Justiz im Jahr 2014

 

erstellt am
10. 12. 13
10.30 MEZ

Wien (bmj) - Mit 1. Juli 2013 startete die Familiengerichtshilfe nach erfolgreichem Modellversuch in sämtlichen Bundesländern. Mit der ersten Ausbaustufe wurden für alle Bezirksgerichte Wiens sowie weiters in Eisenstadt, St. Pölten, Amstetten, Wiener Neustadt, Graz, Bruck an der Mur, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch eine Familiengerichtshilfe eingerichtet. Anfang Juli 2013 standen bereits rund 100 FamiliengerichtshelferInnen in allen österreichischen Ballungsräumen zur Unterstützung und Entlastung für die Gerichte im Einsatz. Bis zum November 2013 konnte deren Anzahl auf knapp 130 gesteigert werden. Damit wurde die erste Etappe in der praktischen Umsetzung des neuen Familienrechts planmäßig umgesetzt.

Mit Mitte 2014 soll der Vollausbau der Familiengerichtshilfe abgeschlossen sein. Mit 1. Jänner 2014 starten bereits fünf weitere Standorte, damit werden ab Jänner ca. 170 in ganz Österreich im Einsatz sein.

Gerichtsreform / Verbesserung des Bürgerservices und der Sicherheit
Das BMJ wird auch 2014 die Justiz-Servicecenter zur raschen und kompetenten Erledigung einfacher und dringender Anliegen (wie Grundbuchsauszüge, Zeugengebühren, Protokollierung kurzer Anträge) weiter ausbauen. Zahlreiche derartige Einrichtungen beispielsweise in Wien, Baden, Eisenstadt, Korneuburg, Graz, Leoben, Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch sind bereits erfolgreich in Betrieb. Auch die Sicherheitskontrollen werden im Rahmen der Bezirksgerichtszusammenlegungen weiter ausgebaut. Nach den 13 Zusammenlegungen im Jahr 2013 sind 2014 13 weitere (insgesamt damit 26) Gerichtszusammenlegungen vorgesehen.

Vollausbau der WKStA
Eine spürbare Verstärkung um weitere fünf Planstellen hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft schon in diesen Wochen erfahren. Damit gibt es mit Beginn 2014 35 Planstellen für StaatsanwältInnen bei dieser Strafverfolgungsbehörde. Der Vollausbau (Aufstockung auf 37-40 Planstellen) wird im Laufe des Jahres abgeschlossen.
Erweiterung der Zuständigkeit der WKStA

Der Zuständigkeitskatalog der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA; § 20a Abs. 1 Z 6 StPO) wird erweitert. Überdies soll eine sachliche Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geschaffen werden.

Recht auf Dolmetschleistung und Recht auf Belehrung
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Mit der Umsetzung zweier EU-Richtlinien (Dolmetsch-Richtlinie, Rechtsbelehrungs-Richtlinie) werden Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO), die nach der Festnahme vorzunehmende Information (§ 171 StPO) und die Kosten für die erforderlichen Übersetzungen (§§ 381, 393 StPO) geändert.
Im Hinblick auf ein faires Verfahren soll insbesondere eine reibungslose Verständigung sichergestellt werden. Die Prüfung, ob Übersetzungshilfe erforderlich ist, hat das die Vernehmung leitende Organ (Richter, Staatsanwalt oder Kriminalpolizei) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf geeignete Art und Weise durchzuführen.

Änderungen im Schiedsrecht
Am 1. Jänner 2014 tritt das Schiedsrechts-Änderungsgesetz in Kraft. Es können ganz unterschiedliche Aspekte ausschlaggebend sein, weshalb sich Unternehmer einem Schiedsgericht unterwerfen. Für die Wahl des Schiedsortes ist jedenfalls auch das nationale Recht am Schiedsort mitbestimmend. Dieses entscheidet nämlich über die Möglichkeiten der Anfechtung eines Schiedsspruches.

Das österreichische Recht sah bisher einen Rechtszug über drei Instanzen für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch vor. Dieser mehrgliedrige Instanzenzug stellte einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb der Schiedsorte dar. Nach dem Vorbild anderer europäischer Rechtsordnungen wird daher ab 1. Jänner 2014 der Instanzenzug für das Verfahren über die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch verkürzt werden. Das Schiedsrechts-Änderungsgesetz sieht die attraktivste Lösung vor, nämlich dass über die Aufhebung von Schiedssprüchen nur mehr eine Instanz, der Oberste Gerichtshof, entscheidet. Diese Konzentration der Verfahren entspricht dem in der Schweiz bewährten Modell und berücksichtigt das Ansehen, das der Oberste Gerichtshof genießt.

Verbraucherrechte-Richtlinie

Die Verbraucherrechte-Richtlinie regelt zwei wichtige Bereiche neu, in denen Verbraucher besonderen Schutz benötigen, nämlich zum einen den Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, das sind so genannte „Haustürgeschäfte“, und zum anderen den Vertragsabschluss im Fernabsatz, also beispielsweise im Versandhandel oder auch im Internet. Die Richtlinie baut die bisher geltenden Schutzbestimmungen aus und schafft damit ein weitgehend vollharmonisiertes Verbraucherrecht im europäischen Binnenmarkt. Überdies sieht sie auch allgemeine Informationspflichten des Unternehmers vor und schützt den Verbraucher in speziellen vertraglichen Konstellationen. Die neuen Regelungen sind ab dem 13. Juni 2014 EU-weit anzuwenden. Sie umfassen unter anderem allgemeine vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers für die meisten Warenlieferungs- und Dienstleistungsverträge, einen besonderen Schutz vor Zusatzkosten (zB haben Kunden im Regelfall nur den "Grundtarif" zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit Kunden nach Vertragsabschluss telefonisch mit ihm Kontakt aufnehmen können; Extrazahlungen für zusätzliche Nebenleistungen müssen sie im Regelfall nur dann entrichten, wenn sie diesen ausdrücklich zugestimmt haben) und ein harmonisiertes Regelungsregime für Fernabsatzgeschäfte und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit Regelungen zu den vorvertraglichen Informationspflichten, mit einer einheitlichen 14-tägigen Rücktrittsfrist samt Verlängerung um 12 Monate bei unterlassener Belehrung über das Rücktrittsrecht und mit der Notwendigkeit der Einholung einer ausdrücklichen Bestätigung des Verbrauchers darüber, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, bei elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträgen.

 

 

 

Informationen: http://www.bmj.gv.at

 

 

 

 

 

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