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Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungs- |
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Linz (lvwg) - Am 1. Jänner 2014 nimmt das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012 geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf. Als eines von elf neuen Verwaltungsgerichten - neun Verwaltungsgerichten der Länder und zwei Verwaltungsgerichten des Bundes - wird es für umfassenden Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Rechts in Oberösterreich sorgen. Damit wird die größte Rechtsschutzreform seit Bestehen der Bundesverfassung voll wirksam. Die neuen Verwaltungsgerichte lösen eine Vielzahl von Behörden und Sonderbehörden (rund 120) ab, wodurch die Rechtsschutzlandschaft deutlich übersichtlicher und der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht vereinfacht wird. Die föderale Struktur gewährleistet zudem die "räumliche Nähe zum Recht". Die Verwaltungsgerichte erkennen im Wesentlichen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerden), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, etwa gegen Übergriffe durch die Polizei (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerden). In den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich fallen zum Beispiel Beschwerden in Angelegenheiten des Bau-, Gewerbe-, Verkehrs- und Wasserrechts, des Forstgesetzes, des Oö. Jagdgesetzes, des Oö. Fischereigesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Apothekengesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes, des Tabakgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und viele mehr. Der Rechtsweg innerhalb der Verwaltung wird durch die Novelle abgeschafft und diese somit durchgehend durch unabhängige Gerichte kontrolliert. Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen wird fortan grundsätzlich die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht sein. Einzige Ausnahme dabei ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde: Hier muss in Oberösterreich weiterhin der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde durchlaufen werden, bevor das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden kann. So zum Beispiel muss gegen einen die Baubewilligung versagenden Bescheid einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters zunächst Berufung an den Gemeinderat erhoben werden. Erst gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zulässig. Beschwerden an ein Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der Behörde einzubringen, gegen deren Verhalten sich die Beschwerde richtet (sogenannte "belangte Behörde"). Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrscht kein Anwaltszwang. Die Verfahrensparteien können ihre Sache vor dem Verwaltungsgericht selbst führen oder sich von einer Rechtsanwältin bzw einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person vertreten lassen. Im Verwaltungsstrafverfahren kann die bzw der Beschuldigte überdies die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin bzw eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen. In der Regel werden die Verwaltungsgerichte selbst in der Sache entscheiden - also etwa eine Bau- oder Betriebsanlagenbewilligung erteilen. Wenn es verfahrensökonomischer ist, können sie jedoch den angefochtenen Verwaltungsakt auch aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Grundsätzlich findet zum Zwecke der Beweisführung vor den Verwaltungsgerichten auf Antrag oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerin bzw der Beschwerdeführer und alle sonstigen Parteien das Recht, Fragen an die Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können die Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht aus dem Präsidenten Dr. Johannes Fischer, dem
Vizepräsidenten Mag. Alfred Kisch, 35 weiteren Richterinnen und Richtern und rund 35 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Den Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich
ist die rechtskonforme, unparteiische, gewissenhafte, faire und zügige Erfüllung ihrer Rechtsschutzfunktion
zentrales Anliegen. Dadurch soll so rasch wie möglich Rechtssicherheit und Rechtsfrieden und das Vertrauen
der Bevölkerung in die Verwaltungsrechtsprechung erster Instanz hergestellt werden. |
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Informationen: http://www.lvwg-ooe.gv.at |
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