Nach zehnjähriger Tätigkeit übergibt der UFS den Stafettenstab im steuerrechtlichen
Rechtsschutz: Ab 1.1.2014 werden die Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht (BFG) erledigt.
Wien (bfg) - Nach zehnjähriger Rechtsprechungstätigkeit des Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
gewährleistet nun seit 1.1.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG) einen effizienten Rechtsschutz im Steuerrecht
gegen Bescheide der Abgaben- und Finanzstrafbehörden. Die bisherige Verwaltungsbehörde UFS wird damit
durch ein vollwertiges Gericht samt mit Verfassungsgarantien ausgestatteten Richterinnen und Richtern ersetzt.
Zur Präsidentin des BFG wurde die bisherige UFS-Präsidentin, Dr. Daniela Moser, zu deren Vizepräsidenten
Dr. Christian Lenneis ernannt.
Rückblick auf die Erfolgsgeschichte des UFS
In den letzten zehn Jahren hat der UFS pro Jahr über rund 10.000 Akten (bestehend aus mehreren angefochtenen
Bescheiden) betreffend über 40 verschiedene Rechtsgebiete aus drei Geschäftsbereichen (Steuern und Beihilfen,
Finanzstrafrecht sowie Zoll) entschieden. Diese Entscheidungen wurden nur in weniger als 7% bei den Höchstgerichten
angefochten und nur in rund 1,6% von den Höchstgerichten aufgehoben. "Diese Bilanz kann sich wahrlich
sehen lassen und bezeugt die hohe Qualität bereits der bisherigen UFS-Entscheidungen", stellte Präsidentin
Daniela Moser, anlässlich der letzten Vollversammlung des UFS im Jahr 2013 fest.
Erfolgreich abgeschlossene Umstellungsarbeiten
Um die bisherigen Agenden des UFS in das BFG gesetzmäßig überführen zu können, waren
zahlreiche Arbeitsschritte erforderlich, die teilweise bereits im Jahr 2012 begannen. In Umsetzung der verfassungsrechtlich
vorgegebenen festen Geschäftsverteilung musste diese für das BFG komplett neu konzipiert werden. Nach
intensiven Beratungen konnte schließlich die neue Geschäftsverteilung des BFG noch rechtzeitig im Jahr
2013 beschlossen und somit den gesetzlichen Vorgaben des neuen Organisationsrechtes (BFGG) entsprochen werden.
Darüberhinaus wurden zeitgerecht auch zahlreiche weitere Reformvorhaben umgesetzt. So konnten in Zusammenarbeit
mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesrechenzentrum zB die nötigen Vorkehrungen für
eine nunmehr vorgesehene elektronische Aktenvorlage an das BFG durch die Finanz- und Zollämter getroffen werden.
Weiters wurde das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits seit vielen Jahren erprobte und bewährte elektronische
Aktenverteilungssystem (AVS) erfolgreich auch im BFG implementiert, welches frei von ungewollten Manipulationsmöglichkeiten
eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter gewährleistet. "Durch
diese Maßnahmen werden nicht nur unions- und verfassungsrechtliche Vorgaben umgesetzt, sondern kann darüberhinaus
die Effizienz des Rechtsschutzes erhöht werden", so BFG-Präsidentin Dr. Moser.
Ausblick auf die Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes
Mit 1.1.2014 übernahm das BFG nicht nur die bisherigen Zuständigkeiten des UFS, sondern bekam darüberhinaus
weitere dazu. In Zukunft wird das BFG für drei Beschwerdearten zuständig sein und dies, anders als beim
Bundesverwaltungsgericht, weiterhin kostenlos:
Bescheidbeschwerde: Gegen Bescheide von Abgaben- bzw Finanzstrafbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter,
BMF) kann unmittelbar an das BFG Beschwerde erhoben werden (bisherige Berufung).
Säumnisbeschwerde: Verletzt eine Abgabenbehörde des Bundes ihre Entscheidungspflicht (grds sechs Monate
ab Antragstellung), kann dagegen Säumnisbeschwerde an das BFG erhoben werden (bisheriger Devolutionsantrag).
Maßnahmenbeschwerde: Gegen die Ausübung unmittelbarer bundesverwaltungs-/ finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt kann eine Maßnahmenbeschwerde beim BFG erhoben werden. Diese für das BFG neue
Zuständigkeit oblag (auch in Abgabensachen) bisher den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) der Länder.
Grundsätzlich ist das BFG nur für Beschwerden in Abgabensachen des Bundes (zB Umsatz-, Einkommen- und
Körperschaftsteuer) zuständig. Beschwerden in Landes- und Gemeindeabgabensachen fallen hingegen grundsätzlich
in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte (LVerwG). Die Verfassung hat jedoch dem Landesgesetzgeber
das Recht eingeräumt, die Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln in Landes- und Gemeindeabgabensachen
(nach Zustimmung durch die Bundesregierung) dem BFG zu übertragen. Dies hat das Bundesland Wien bereits getan,
weshalb das BFG ab 2014 auch für Wiener Abgabenrechtsstreitigkeiten zuständig sein wird.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des BFG kann bei behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte wie bisher Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht werden. An den Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) ist bei behaupteter Verletzung einfachgesetzlicher Rechte jedoch nur mehr dann ein Rechtsbehelf (nunmehr
"Revision") gegen eine BFG-Entscheidung zulässig, wenn der zu lösenden Rechtsfrage grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit der Revision muss sich das BFG in seinem Erkenntnis/Beschluss
auseinandersetzen.a
Ebenso wie bisher die Entscheidungen des UFS werden auch in Zukunft die Erkenntnisse des nunmehrigen BFG kostenlos
im Internet unter http://findok.bmf.gv.at abrufbar sein.
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