Europäischer Gerichtshof hat entschieden: Ungarische Sondersteuer für Handel EU-rechtswidrig
Wien (pwk) - „Das ist ein wichtiger Tag für die österreichischen Handelsbetriebe in Ungarn“, stellt
die Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Anna Maria Hochhauser, angesichts
des Urteils im EU-Verfahren zur ungarischen Sondersteuer für Handelsbetriebe fest. Demnach hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass diese Sondersteuer, die in Ungarn tätige österreichische Einzelhändler
mit über 25 Mio. Euro pro Jahr massiv belastete, EU-widrig ist. „Alle müssen sich im EU-Binnenmarkt an
die Spielregeln halten. Der Gerichtshof gibt nun erfreulicherweise der Wirtschaftskammer Recht, die von Anfang
an die Meinung vertreten, dass diese Steuer klar EU-Recht verletzt“, so Hochhauser. Die WKÖ ist daher in Wien
und Brüssel aktiv gegen diese Sondersteuer vorgegangen, unter anderem durch eine Beschwerde an die EU-Kommission.
Zu Unrecht bezahlten Steuern können zurückgefordert werden
Ungarn hatte im Oktober 2010 rückwirkend für manche Branchen, unter anderem für den Einzelhandel,
eine Sonderabgabe eingeführt. Bis zu 2,5 % des Umsatzes mussten im Handel bis 1.1.2013 abgeführt werden.
Die Steuer war so ausgestaltet, dass hauptsächlich nicht-ungarische Unternehmen betroffen waren: Von insgesamt
4.600 Einzelhandelsbetrieben trugen einige wenige internationale Unternehmen 90 Prozent der Steuerlast. Ungarn
hat die Steuer auf Druck der EU Ende 2012 abgeschafft. Nachdem der EuGH nun einen Verstoß gegen EU-Recht
festgestellt hat, können die zu Unrecht bezahlten Steuern in Ungarn zurückgefordert werden“ freut sich
Hochhauser.
Klares Signal dass Staatshaushalte nicht auf Kosten von Investoren saniert werden dürfen
Im Gegensatz zu vielen anderen Fällen ist der Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht der Generalanwältin
gefolgt, die ihm eine gegenteilige Entscheidung empfohlen hatte. „Durch das heutige Urteil wurde nicht nur den
in Ungarn betroffenen Unternehmen geholfen. Es wurde auch ein klares Signal gesetzt, dass Staatshaushalte nicht
auf Kosten von Investoren aus anderen EU-Staaten saniert werden dürfen. Dies wird andere Staaten davon abhalten,
ähnlich vorzugehen wie Ungarn“, so Hochhauser abschließend.
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