Der US-Internetkonzern Google hat neue Verpflichtungszusagen angeboten, um eine Kartellstrafe
durch die Europäische Kommission abzuwenden.
Brüssel (ec) - Google hat nun zugesagt, in seiner Suchmaschine neben den konzerneigenen speziellen
Suchdiensten (etwa für Waren, Hotels und Restaurants) auch jeweils drei konkurrierende spezielle Suchdienste
gleichrangig darzustellen. Diese Zusage gilt nicht nur für bestehende, sondern auch künftig für
alle neuen Suchdienste.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissionsvizepräsident Joaquín Almunia sagte dazu
am 05.02. in Brüssel: "Mein Auftrag ist es, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu schützen,
nicht für Konkurrenten. Ich glaube, dass die neuen Zusagen, die Google nach langen und schwierigen Gesprächen
gemacht hat, die Bedenken der Kommission ausräumen können. Ohne Google daran zu hindern, die eigenen
Dienste zu verbessern, bekommen Nutzer eine echte Auswahl auch zu konkurrierenden Diensten, die in einer vergleichbaren
Weise dargestellt werden. Dann können die Nutzer die beste Alternative wählen. So haben sowohl Google
als auch Wettbewerber einen Anreiz für Innovationen. Wenn wir diese Zusagen für rechtsverbindlich erklären,
wären faire Wettbewerbsbedingungen wieder hergestellt und für die kommenden Jahre gesichert."
Die Kommission wird nun die Beschwerdeführer darüber informieren, warum sie die von Google gemachten
Zusagen für geeignet hält, die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die Beschwerdeführer
können sich dazu noch einmal äußern, bevor die Kommission die Zusagen für rechtsverbindlich
erklärt.
Die Kommission hatte Bedenken, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für Online-Suche,
Suchmaschinenwerbung und Vermittlung von Suchmaschinenwerbung im Europäischen Wirtschaftsraum missbraucht
haben könnte. Die Ermittlungen laufen bereits seit 2010. Im März 2013 hatte die Kommission Google mitgeteilt,
dass nach ihrer vorläufigen Beurteilung die folgenden vier Geschäftspraktiken von Google möglicherweise
gegen EU-Kartellrecht verstoßen, welches die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
verbietet (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dabei handelt es sich
um:
- die Bevorzugung von Links zu Googles eigenen spezialisierten Suchdiensten in
den Online-Suchergebnissen von Google gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten;
- die unautorisierte Verwendung von Originalinhalten von Webseiten Dritter in den
spezialisierten Suchdiensten von Google;
- Vereinbarungen, die Betreiber von Webseiten ("Verleger") dazu zwingen,
den gesamten oder den Großteil ihres Bedarfs an Suchmaschinenwerbung über Google zu decken; und
- vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit von
Suchmaschinen-Werbekampagnen auf konkurrierende Plattformen für Suchmaschinenwerbung und das plattformübergreifende
Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen.
Google hatte bereits 2013 zugesagt, dass die Links zu konkurrierenden Suchdiensten künftig deutlich sichtbarer
dargestellt werden. Dritte könnten die unautorisierte Verwendung ihrer Inhalte in den Suchdiensten von Google
künftig besser verhindern. Verleger könnten auch nicht mehr gezwungen werden, ihren Bedarf an Suchmaschinenwerbung
über Google zu decken. Auch das das plattformübergreifende Management von Suchmaschinen-Werbekampagnen
sei mit den neuen Verpflichtungszusagen von Google künftig möglich.
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