Wien (bmg) - Mit 01.04. trat eine neue EU-Verordnung zur Importkontrolle von Lebensmitteln aus Japan mit besonderen
Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, in Kraft
(Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014). Diese Verordnung ersetzt die bisher geltende "Japan-Verordnung"
aufgrund des Reaktorunfalls im Kernkraftwerk Fukushima am 11.03.2011. Gesundheitsminister Alois Stöger bleibt
bei der bisher bewährten Regelung, hundert Prozent der betroffenen Importe für Österreich auf Radioaktivität
zu prüfen: "Bei der Lebensmittelsicherheit gehen wir kein Risiko ein."
Die geänderten Importvorschriften berücksichtigen vor allem die aktuelle radiologische Lage in Japan
und die bislang, seit 11. März 2011, bei den Kontrollen gewonnenen Erfahrungen. Gemäß der neuen
Vorgaben sollen stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen
zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137 von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen durchgeführt
werden.
"Das Gesundheitsministerium hat von Beginn an auf Basis der "Japan-Verordnung" eine lückenlose
Kontrolle aller Lebensmittelimporte aus Japan veranlasst. Dabei bleiben wir auch", so Stöger. Die österreichischen
Grenzkontrollstellen sind angewiesen, weiterhin ausnahmslos alle Sendungen aus Japan zu kontrollieren.
Lebensmittel aus Japan dürfen direkt nach Österreich nur an zwei zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt
werden (Flughafen Schwechat, Flughafen Linz). Österreich importiert aus Japan nur sehr geringe Mengen an Lebensmitteln.
Dabei handelt es sich vor allem um Lebensmittel mit einem geringen Pro-Kopf-Verbrauch in Österreich, wie etwa
spezielle Würzpasten, Nahrungsergänzungsmittel, Teespezialitäten und spezielle Erfrischungsgetränke.
EU-weit stammen nur 1,9 Prozent der gesamten Agrar- und Ernährungswirtschaft-Importe aus Japan. Auf der Homepage
des Gesundheitsministeriums werden alle Ergebnisse der in Österreich durchgeführten Importkontrollen
veröffentlicht. Bislang musste keine Sendung zurückgewiesen werden.
|