Wien (fiskalrat) - Die Hypo Alpe-Adria-Bank ist der größte Krisenfall der jüngeren Bankengeschichte
Österreichs. Aus Sicht des Fiskalrates müssen daraus Lehren gezogen werden. Zur Vermeidung eines schweren
Schadens für die Volkswirtschaft wird die Republik Österreich in extremen Krisensituationen auch in Zukunft
genötigt sein, als Letztinstanz öffentliche Mittel bereitzustellen. Ein solcher Fall, der alle Steuerzahler
in Österreich massiv belastet, sollte aber mit Vehemenz vermieden werden. Dies setzt nicht nur effektive Regulierungen
im Bankenbereich, sondern auch funktionierende Kontrollsysteme voraus.
Im Bankenbereich stellt die Errichtung einer Bankenunion für die Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion
einen wichtigen Schritt zur Krisenvermeidung dar. Zu den Kernelementen dieser Bankenunion zählen ein einheitlicher
Aufsichtsmechanismus, ein einheitliches Sanierungs- und Abwicklungsregime sowie ein harmonisiertes nationales Einlagensicherungssystem
für Kreditinstitute. Bei den Legislativvorhaben für ein einheitliches Sanierungs- und Abwicklungsregime
wurde vor Kurzem ein Durchbruch erzielt, so dass diesbezügliche Regelungen ab Anfang 2015 zu erwarten sind.
Mit einem Bankeninsolvenzrecht soll sichergestellt werden, dass primär Eigentümer und Gläubiger
und nicht die Steuerzahler herangezogen werden.
Mit folgenden Reformen im öffentlichen Bereich sollen aus Sicht des Fiskalrates in Österreich Eventualrisiken
begrenzt und Fehlentwicklungen vermieden werden:
- Ein transparentes, mit der Bundesebene vergleichbares Buchungs- und Rechnungswesen
(Doppik) für Länder und Gemeinden, das in den Haushaltsordnungen interne Evaluierungs- und Korrekturprozesse
sowie öffentlich zugängliche Informationspflichten vorsieht. Hier bietet sich die Übernahme des
seit 2013 in Kraft getretenen Bundeshaushaltsrechts an, unter Berücksichtigung spezifischer Anforderungen
auf Länder- und Gemeindeebene.
- Ein verpflichtendes strategisches und laufendes Risikomanagement für bedeutende
explizite und implizite Eventualverbindlichkeiten (Stresstests, Szenarienanalysen), das durch strikte Haftungsobergrenzen
bei den einzelnen Gebietskörperschaften unterstützt wird und welches Informationspflichten über
das eigene Risikoprofil sowie über die Risikoprofile außerbudgetärer Einheiten und strategischer
Beteiligungen der Gebietskörperschaften vorsieht. Die seit 2012 in Kraft befindlichen Haftungsobergrenzenbestimmungen
von Bund, Ländern und Gemeinden tragen infolge zu großzügiger Limits kaum zur Risikobegrenzung
bei und decken nicht alle Eventualrisiken ab.
- Strenge und klare Rechtsnormen für (nur noch risikoarme) Veranlagungs- und
Finanzierungsgeschäfte (Spekulationsverbot) sowie einheitliche Buchungsvorgaben für alle Gebietskörperschaften
mit Berichtspflichten an die Legislative sowie an die Öffentlichkeit.
- Verfahrensregelungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit von einzelnen Gebietskörperschaften,
insbesondere eine Klärung der Haftungsbeziehungen zwischen den Gebietskörperschaften. Im Extremfall ist
ein befristeter Entzug der Budgethoheit auf Landes- und Gemeindeebene vorzusehen. Derzeit existiert keine eindeutige
Rechtslage.
- Generell sind Bestrebungen zur Erhöhung der Transparenz, wie z.B. die diskutierte
Aufhebung der Amtsverschwiegenheit, aus Sicht des Fiskalrates zu begrüßen, da diese die Eigenverantwortung
und Serviceorientierung gegenüber der Öffentlichkeit stärkt und Fehlentwicklungen schneller erkennen
lässt. Dieses Prinzip sollte auch für die Legislative gelten, so dass alle Materialien des Nationalrates
sowie der Landtage, sofern nicht spezielle schutzwürdige Interessen entgegenstehen, der Öffentlichkeit
laufend zugängig gemacht werden.
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