Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten
WIen (bmj) - Der EuGH hat die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben. Dabei hat
er ausgesprochen, dass das Instrument der Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit den Grundrechten
auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten unvereinbar ist, bei der konkrete Ausgestaltung
der Richtlinie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber zu wenig Beachtung fand.
Österreich hat die Richtlinie sehr maßhaltend umgesetzt, sodass die Kritikpunkte des EuGH an der EU-Richtlinie
nicht auch gleichzeitig die österreichische Umsetzung betreffen. Die Kritikpunkte im Detail:
- In der Richtlinie fehlen Bestimmungen, die gewährleisten, dass sich der
Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt:
- In Österreich hat die Strafverfolgung nur unter den strengen Voraussetzungen
die Möglichkeit auf Vorratsdaten zuzugreifen: Es muss der Verdacht einer vorsätzlichen Straftat vorliegen,
die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Darüber hinaus sind die Datenkategorien abschließend
festgelegt, die von den Anbietern auf Vorrat (d.h. verdachtsunabhängig) für sechs Monate zu speichern
sind.
- Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen über den Zugang der nationalen
Behörden zu den Daten, Kontrolle des Zugangs und deren spätere Nutzung.
- In Österreich ist vor einer Abfrage von Vorratsdaten durch die Staatsanwaltschaft
eine gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung notwendig. Der Antrag ist gleichzeitig an
den Rechtschutzbeauftragten zu übermitteln. Der Rechtschutzbeauftragten prüft und kontrolliert die Anordnung,
Genehmigung und Bewilligung und Durchführung sämtlicher Auskünfte über Vorratsdaten. Darüber
hinaus ist er berechtigt, nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme die gesamten Ergebnisse einzusehen und
für den Fall, dass die Ergebnisse für das Strafverfahren nicht von Bedeutung sind oder als Beweismittel
nicht verwendet werden dürfen, deren Vernichtung zu beantragen und sich von der Vernichtung der Ergebnisse
zu überzeugen. Darüber hinaus sind die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme zu informieren;
ihnen stehen alle Rechtsschutzmöglichkeiten offen.
- Kritik an der in der Richtlinie festgelegten Speicherdauer (mindestens sechs
Monate bis höchstens 24 Monate):
- Österreich hat bei der Umsetzung der Richtlinie die kürzest mögliche
Speicherdauer (sechs Monate) gewählt.
- Die Richtlinie enthält keine genügenden Regelungen zur Datensicherheit:
- In Österreich wurde bei der Umsetzung der Richtlinie besonderer Wert auf
Datensicherheit gelegt. Der Datentransfer findet über eine eigens errichtete Durchlaufstelle statt. Darüber
hinaus gibt es eine gesetzliche Verankerung einer ausdrücklichen Löschungsverpflichtung nach sechs Monaten.
Auswirkungen für Österreich
Die Richtlinie ist nun rückwirkend nicht mehr gültig. In Österreich bleibt das Urteil des VfGH
abzuwarten; die gesetzlichen Regelungen bleiben bis dahin weiterhin unverändert in Geltung. Die Aufhebung
der Richtlinie hat keine Auswirkungen auf laufende Verfahren.
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