Endgültige Entscheidung liegt nun beim Obersten Gerichtshof (OGH)
Wien (vki) - Fällige Rechnungen können in der Regel entweder per Überweisung oder durch eine
automatische Einzugsermächtigung beglichen werden. Zusatzentgelte für Kunden, die die automatische Abbuchung
ablehnen, sind dabei seit 2009 in Österreich verboten. Dennoch werden diese Entgelte bis heute von vielen
Unternehmen verlangt, wogegen der Verein für Konsumenteninformation (VKI) – im Auftrag des Sozialministeriums
– seit Jahren mit Verbandsklagen vorgeht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem die Frage auf Antrag von
T-Mobile zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, bekräftigte nun das österreichische Verbot. Zusätzliche
Entgelte für die Zahlung per Zahlschein dürfen demnach gesetzlich untersagt werden. „Die endgültige
Entscheidung liegt jetzt beim OGH“, so Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Wir hoffen auf ein rasches
abschließendes Urteil im Sinne der Konsumenten.“
Unternehmen – insbesondere in der Telekommunikationsbranche – drängen auf Einzugsermächtigungen, weil
sie sich eine Kostenersparnis bei der Zahlungszuordnung und im Mahnwesen erwarten. Kunden dagegen wollen oft einen
Überblick über ihre Zahlungen behalten und lehnen es daher ab, Einzugsermächtigungen zu erteilen.
Viele Unternehmen „bestrafen“ solche Kunden derzeit mit einem besonderen Entgelt für „Zahlscheinzahlung“ in
der Höhe von einigen Euro pro Rechnung. Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG)
am 1.11. 2009 verboten: Unternehmer dürfen einzelne Zahlungsmittel nicht mit besonderen Entgelten belasten.
Österreichische Gerichte haben diesen Umstand in einer Reihe von Urteilen bereits klar bestätigt, nun
ersuchte der OGH im Rahmen einer Verbandsklage des VKI gegen T-Mobile auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
um eine Einschätzung. Geprüft wurde, ob das aktuelle Verbot mit der europäischen Richtlinie über
Zahlungsdienste konform geht. Nun liegt die EuGH-Entscheidung vor – und fällt klar im Sinne des VKI aus: Ein
generelles Verbot von Zusatzentgelten für Zahlungen per Zahlschein oder Onlinebanking ist demnach zulässig.
Die österreichische Regelung ist richtlinienkonform.
VKI plant Sammelaktion
Sollte nun auch der OGH die Zahlscheinentgelte für gesetzwidrig erklären, plant der VKI eine große
Sammelaktion zur Rückholung der seit 1.11.2009 bezahlten Entgelte. „Jahrelanger Rechtsbruch darf sich nicht
lohnen“, so VKI-Jurist Dr. Peter Kolba. „Die Unternehmer, die über Jahre hinweg gesetzwidrige Entgelte kassiert
haben, müssen diese an ihre Kunden zurückgeben. Wir werden den Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer
Rechte helfen.“
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