Mitterlehner Neues Energieeffizienzgesetz
 in Begutachtung

 

erstellt am
12. 05. 14
11.30 MEZ

Neues Gesetz forciert effizienteren Einsatz von Energie und sichert Wettbewerbsfähigkeit des Standorts - Energieverbrauch soll vom Wachstum entkoppelt und stabilisiert werden
Wien (bmwfw) - Das Wirtschaftsministerium hat jetzt das neue Bundes-Energieeffizienz- gesetz, mit dem Österreich die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzt, in die Begutachtung verschickt. "Für eine nachhaltige Energiewende ist der effizientere und sparsamere Einsatz von Energie noch wichtiger als der Ausbau der Erneuerbaren. Damit werden wir langfristig unabhängiger von Energieimporten, stärken die Versorgungssicherheit und verringern den CO2-Ausstoß", sagt Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner. "Mit dem neuen Entwurf schlagen wir eine ausgewogene Lösung vor, die den effizienteren Einsatz von Energie forciert und auch die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts berücksichtigt. Auf dieser Basis können wir Österreichs Vorreiterrolle weiter ausbauen und Wachstum und Arbeitsplätze im Land sichern und schaffen", so Mitterlehner.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Endenergieverbrauch in Österreich bis zum Jahr 2020 bei einem Wert von 1.100 Petajoule stabilisiert werden soll, wobei es sich dabei um ein indikatives Ziel handelt, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Gemäß den letzten verfügbaren Zahlen (2012) liegt Österreich derzeit leicht unter diesem Wert, weil der Energieverbrauch in den vergangenen Jahren erfolgreich vom Wachstum entkoppelt werden konnte. Dennoch sind in Zukunft weitere Maßnahmen notwendig, weshalb im Gesetz eine Reduktion um kumulierte 218 Petajoule bis 2020 vorgesehen ist.

Lieferanten sollen Kunden beim Energiesparen unterstützen
Die Richtlinie sieht weiters vor, dass die Energieeffizienz bei Endkonsumenten pro Jahr um 1,5 Prozent gesteigert werden soll. Dafür kann sich Österreich als Vorreiterland sowohl nach 2008 gesetzte Maßnahmen ("early actions") anrechnen lassen als auch laufende strategische Maßnahmen und Effizienzförderungen wie zum Beispiel die thermische Sanierung. Die Behandlung der strategischen Maßnahmen basiert auf einer Konkretisierung der Richtlinie durch die EU-Kommission im Herbst des Vorjahres und war daher im ersten Gesetzesvorschlag nicht enthalten.

Einen wesentlichen Beitrag müssen - wie in der EU-Richtlinie vorgesehen - die Energielieferanten leisten, indem sie 0,6 Prozent des gemittelten Energieabsatzes an ihre Endkunden über die Jahre 2010 bis 2012 bei sich selbst oder ihren Kunden als jährliche Effizienzmaßnahme darstellen können. 40 Prozent davon müssen bei Haushalten erbracht werden. Verbesserungen bei einkommensschwachen Haushalten werden mit dem Faktor 1,5 gewichtet, diese Kunden werden also besonders profitieren. Um der Energiearmut zusätzlich entgegen zu wirken, sollen größere Energieversorgungsunternehmen eine Anlauf- und Beratungsstelle zu Energieeffizienz, Verbrauch, Kosten und Energiearmut einrichten.

Alle Energieträger samt Verkehr umfasst
Durch die Einbeziehung der Energielieferanten sind alle Energieträger umfasst, also über Mineralölhändler und Tankstellen auch der Verkehr. Ähnliche Lieferantenverpflichtungen setzen Länder wie Großbritannien, Frankreich oder Italien um. Die Lieferanten bieten ihren Kunden schon heute Effizienzmaßnahmen an und haben das entsprechende Know-how durch Umsetzungserfordernisse aus der früheren Effizienz-Richtlinie. Sie stehen im Wettbewerb, haben daher einen Kosteneffizienzdruck und können zudem eine Kundenbindung als Energie-Service-Dienstleister aufbauen. Bereits in der Praxis erprobte Beispiele für mögliche Maßnahmen sind Gerätetauschaktionen, Stromsparpakete, LED Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern, ein Technologie-Check für große Energieverbraucher oder Energieeffizienzgutscheine. Hingegen könnten über eine Verpflichtung der Netzbetreiber nur leitungsgebundene Energieträger (Strom und Gas) berücksichtigt werden, also würden zum Beispiel Heizöl und Kohle herausfallen. Zudem würde es keinen ausreichenden Anreiz geben, die kostenoptimalsten Effizienzmaßnahmen zu setzen: denn die Netzbetreiber unterliegen als natürliche Monopolisten keinem Wettbewerbsdruck, da ihre Kunden nicht wechseln können.

Sollten die Vorgaben nicht erfüllt werden können, haben die Energieversorgungs- unternehmen die Option, einen externen Energieeffizienz-Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen. Damit kann die Verpflichtung möglichst kosteneffizient erfüllt werden und wird ein neuer Dienstleistungsmarkt mit zusätzlichen Arbeitsplätzen ermöglicht. Durch diesen neuen Ansatz entfällt auch die ursprünglich vorgesehene Ausgleichszahlung. Eine weitere Erleichterung ist, dass kleine Energielieferanten bis zu einer Endkundenabgabe von 70 Gigawattstunden pro Jahr die Möglichkeit haben, ihre 0,6-Prozent-Verpflichtung im Rahmen einer Branchenvereinbarung (koordinierte Aufteilung) zu erfüllen. Erst wenn sie das gemeinsame Ziel verfehlen, würde die individuelle Vorgabe in Kraft treten. Sehr kleine Lieferanten unter einer Endkundenabgabe von zehn Gigawattstunden sind vom Verpflichtungssystem komplett befreit.

Energie-Audits und -Managementsysteme für große Unternehmen
Als weitere Maßnahme müssen, um der EU-Richtlinie zu entsprechen, große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten) künftig entweder ein Energiemanagementsystem einführen oder alle vier Jahre ein Energieaudit machen. Diese Maßnahmen zeigen betriebliche Effizienzpotenziale auf, die im Anschluss - wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar - umgesetzt werden können. Keine Verpflichtung gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, wobei freiwillig durchgeführte Energieberatungen und deren Ergebnisse auf die Ziele der Richtlinie angerechnet werden können. Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung von rund 16.000 Unternehmen über Sektorziele entfällt einerseits aufgrund des für die Erfassung notwendigen bürokratischen Aufwands und andererseits weil vor allem ETS-Unternehmen aufgrund des Zertifikatehandels und des internationalen Kostendrucks ihre Potenziale oft schon ausgereizt haben. "Das ist auch im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts", betont Mitterlehner.

Bund erfüllt Vorgaben der EU-Richtlinie
Gemäß EU-Richtlinie muss der Bund in seinen Gebäuden der Zentralverwaltung jährlich ein Sanierungsziel von drei Prozent erreichen. Dafür können nicht nur thermische Sanierungen angerechnet werden, sondern auch Maßnahmen im Bereich der gebäudetechnischen Ausrüstung und des Betriebs wie zum Beispiel ein Energieeinspar-Contracting oder Energiemanagementmaßnahmen. Damit sind auch Effizienzmaßnahmen bei denkmalgeschützten Bundesgebäuden möglich. Als ausgegliederte Stelle fällt die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) nicht unter die von der EU-Richtlinie vorgegebene Definition der Zentralverwaltung, unterliegt aber den gleichen Regeln (z.B. bezüglich verpflichtender Audits) wie andere Unternehmen. Unabhängig davon gab und gibt es weiterhin starke Anstrengungen der BIG bei der thermischen Sanierung. Daher sind schon heute zwei Drittel der Flächen in einem guten thermischen Zustand.

 

 

 

zurück

 

 

 

 

Kennen Sie schon unser kostenloses Monatsmagazin "Österreich Journal" in vier pdf-Formaten? Die Auswahl finden Sie unter http://www.oesterreichjournal.at