Neues Gesetz forciert effizienteren Einsatz von Energie und sichert Wettbewerbsfähigkeit
des Standorts - Energieverbrauch soll vom Wachstum entkoppelt und stabilisiert werden
Wien (bmwfw) - Das Wirtschaftsministerium hat jetzt das neue Bundes-Energieeffizienz- gesetz, mit dem Österreich
die Vorgaben der EU-Richtlinie umsetzt, in die Begutachtung verschickt. "Für eine nachhaltige Energiewende
ist der effizientere und sparsamere Einsatz von Energie noch wichtiger als der Ausbau der Erneuerbaren. Damit werden
wir langfristig unabhängiger von Energieimporten, stärken die Versorgungssicherheit und verringern den
CO2-Ausstoß", sagt Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner. "Mit dem neuen Entwurf
schlagen wir eine ausgewogene Lösung vor, die den effizienteren Einsatz von Energie forciert und auch die
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts berücksichtigt. Auf dieser Basis können wir Österreichs
Vorreiterrolle weiter ausbauen und Wachstum und Arbeitsplätze im Land sichern und schaffen", so Mitterlehner.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Endenergieverbrauch in Österreich bis zum Jahr 2020 bei einem Wert
von 1.100 Petajoule stabilisiert werden soll, wobei es sich dabei um ein indikatives Ziel handelt, wie es die EU-Richtlinie
vorsieht. Gemäß den letzten verfügbaren Zahlen (2012) liegt Österreich derzeit leicht unter
diesem Wert, weil der Energieverbrauch in den vergangenen Jahren erfolgreich vom Wachstum entkoppelt werden konnte.
Dennoch sind in Zukunft weitere Maßnahmen notwendig, weshalb im Gesetz eine Reduktion um kumulierte 218 Petajoule
bis 2020 vorgesehen ist.
Lieferanten sollen Kunden beim Energiesparen unterstützen
Die Richtlinie sieht weiters vor, dass die Energieeffizienz bei Endkonsumenten pro Jahr um 1,5 Prozent gesteigert
werden soll. Dafür kann sich Österreich als Vorreiterland sowohl nach 2008 gesetzte Maßnahmen ("early
actions") anrechnen lassen als auch laufende strategische Maßnahmen und Effizienzförderungen wie
zum Beispiel die thermische Sanierung. Die Behandlung der strategischen Maßnahmen basiert auf einer Konkretisierung
der Richtlinie durch die EU-Kommission im Herbst des Vorjahres und war daher im ersten Gesetzesvorschlag nicht
enthalten.
Einen wesentlichen Beitrag müssen - wie in der EU-Richtlinie vorgesehen - die Energielieferanten leisten,
indem sie 0,6 Prozent des gemittelten Energieabsatzes an ihre Endkunden über die Jahre 2010 bis 2012 bei sich
selbst oder ihren Kunden als jährliche Effizienzmaßnahme darstellen können. 40 Prozent davon müssen
bei Haushalten erbracht werden. Verbesserungen bei einkommensschwachen Haushalten werden mit dem Faktor 1,5 gewichtet,
diese Kunden werden also besonders profitieren. Um der Energiearmut zusätzlich entgegen zu wirken, sollen
größere Energieversorgungsunternehmen eine Anlauf- und Beratungsstelle zu Energieeffizienz, Verbrauch,
Kosten und Energiearmut einrichten.
Alle Energieträger samt Verkehr umfasst
Durch die Einbeziehung der Energielieferanten sind alle Energieträger umfasst, also über Mineralölhändler
und Tankstellen auch der Verkehr. Ähnliche Lieferantenverpflichtungen setzen Länder wie Großbritannien,
Frankreich oder Italien um. Die Lieferanten bieten ihren Kunden schon heute Effizienzmaßnahmen an und haben
das entsprechende Know-how durch Umsetzungserfordernisse aus der früheren Effizienz-Richtlinie. Sie stehen
im Wettbewerb, haben daher einen Kosteneffizienzdruck und können zudem eine Kundenbindung als Energie-Service-Dienstleister
aufbauen. Bereits in der Praxis erprobte Beispiele für mögliche Maßnahmen sind Gerätetauschaktionen,
Stromsparpakete, LED Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern, ein Technologie-Check für große Energieverbraucher
oder Energieeffizienzgutscheine. Hingegen könnten über eine Verpflichtung der Netzbetreiber nur leitungsgebundene
Energieträger (Strom und Gas) berücksichtigt werden, also würden zum Beispiel Heizöl und Kohle
herausfallen. Zudem würde es keinen ausreichenden Anreiz geben, die kostenoptimalsten Effizienzmaßnahmen
zu setzen: denn die Netzbetreiber unterliegen als natürliche Monopolisten keinem Wettbewerbsdruck, da ihre
Kunden nicht wechseln können.
Sollten die Vorgaben nicht erfüllt werden können, haben die Energieversorgungs- unternehmen die Option,
einen externen Energieeffizienz-Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen. Damit kann die Verpflichtung möglichst
kosteneffizient erfüllt werden und wird ein neuer Dienstleistungsmarkt mit zusätzlichen Arbeitsplätzen
ermöglicht. Durch diesen neuen Ansatz entfällt auch die ursprünglich vorgesehene Ausgleichszahlung.
Eine weitere Erleichterung ist, dass kleine Energielieferanten bis zu einer Endkundenabgabe von 70 Gigawattstunden
pro Jahr die Möglichkeit haben, ihre 0,6-Prozent-Verpflichtung im Rahmen einer Branchenvereinbarung (koordinierte
Aufteilung) zu erfüllen. Erst wenn sie das gemeinsame Ziel verfehlen, würde die individuelle Vorgabe
in Kraft treten. Sehr kleine Lieferanten unter einer Endkundenabgabe von zehn Gigawattstunden sind vom Verpflichtungssystem
komplett befreit.
Energie-Audits und -Managementsysteme für große Unternehmen
Als weitere Maßnahme müssen, um der EU-Richtlinie zu entsprechen, große Unternehmen (ab 250
Beschäftigten) künftig entweder ein Energiemanagementsystem einführen oder alle vier Jahre ein Energieaudit
machen. Diese Maßnahmen zeigen betriebliche Effizienzpotenziale auf, die im Anschluss - wenn technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar - umgesetzt werden können. Keine Verpflichtung gibt es für kleine und mittlere
Unternehmen, wobei freiwillig durchgeführte Energieberatungen und deren Ergebnisse auf die Ziele der Richtlinie
angerechnet werden können. Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung von rund 16.000 Unternehmen über
Sektorziele entfällt einerseits aufgrund des für die Erfassung notwendigen bürokratischen Aufwands
und andererseits weil vor allem ETS-Unternehmen aufgrund des Zertifikatehandels und des internationalen Kostendrucks
ihre Potenziale oft schon ausgereizt haben. "Das ist auch im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts",
betont Mitterlehner.
Bund erfüllt Vorgaben der EU-Richtlinie
Gemäß EU-Richtlinie muss der Bund in seinen Gebäuden der Zentralverwaltung jährlich ein
Sanierungsziel von drei Prozent erreichen. Dafür können nicht nur thermische Sanierungen angerechnet
werden, sondern auch Maßnahmen im Bereich der gebäudetechnischen Ausrüstung und des Betriebs wie
zum Beispiel ein Energieeinspar-Contracting oder Energiemanagementmaßnahmen. Damit sind auch Effizienzmaßnahmen
bei denkmalgeschützten Bundesgebäuden möglich. Als ausgegliederte Stelle fällt die Bundesimmobiliengesellschaft
(BIG) nicht unter die von der EU-Richtlinie vorgegebene Definition der Zentralverwaltung, unterliegt aber den gleichen
Regeln (z.B. bezüglich verpflichtender Audits) wie andere Unternehmen. Unabhängig davon gab und gibt
es weiterhin starke Anstrengungen der BIG bei der thermischen Sanierung. Daher sind schon heute zwei Drittel der
Flächen in einem guten thermischen Zustand.
|