Datenschutzrat: Offene Fragen und Anregungen zur
 B-VG-Novelle betreffend die Informationsfreiheit

 

erstellt am
12. 05. 14
11.30 MEZ

Einstimmige Stellungnahme des Datenschutzrates anlässlich seiner 220. Sitzung
Wien (bpd) - "Der Datenschutzrat sieht im vorgeschlagenen Grundrecht auf Zugang zu Informationen grundsätzlich ein Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz und weist darauf hin, dass künftig im Rahmen von Veröffentlichungen und des Rechts auf Informationszugang eine Interessensabwägung zwischen diesen beiden Grundrechten vorgenommen werden muss. Jedenfalls setzt das Grundrecht auf Datenschutz einem umfassenden Informationsaustausch Grenzen", so der Vorsitzende des Datenschutzrates, Johann Maier, zu einem der wesentlichen Ergebnisse der 220. Sitzung des Datenschutzrates vom 06.05.

Er betonte, dass dabei auch völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen seien, so insbesondere Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechte-Charta. "In diesem Sinne ist die vorliegende Novelle zu überprüfen. Es geht grundsätzlich auch um eine Sicherstellung, dass es im Zuge von Verfahren zu keinen einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener Spruchkörper kommt", so Maier, der auch auf die Notwendigkeit hinwies, die dienstrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen auf Bundesebene sowie in den Ländern neu zu regeln.

Der Vorsitzende des Datenschutzrates betonte die Notwendigkeit, dass verschiedene vom Datenschutzrat aufgeworfene datenschutzrechtliche Fragestellungen durch den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu überprüfen seien: "Dazu zählt beispielsweise auch, welche Regeln in Bezug auf die Einbindung und den Rechtsschutz der Betroffenen im Sinne des DSG 2000 bei der Anwendung des neuen Art. 22a B-VG gelten. Wir würden auch gerne wissen, wie das Verhältnis des Rechtsschutzverfahrens im Rahmen der Informationsfreiheit zum Verfahren zur Geltendmachung des Rechts auf Geheimhaltung durch einen Betroffenen zu sehen ist. Und schließlich gilt es auch eindeutig zu klären, ob Informationen seitens des Informationswerbers von diesem gewerblich weiterverwendet werden dürfen", sagte Maier.

Hintergrund der Gesetzesinitiative, die auch im Arbeitsprogramm der Bundesregierung vorgesehen ist, ist eine transparentere und offenere Gestaltung staatlichen Handelns. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen sollen an Stelle der derzeitigen Bestimmungen hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht treten. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass Informationen von allgemeinem Interesse seitens exakt definierter öffentlicher Organe in einer für jedermann zugänglichen Art zu veröffentlichen sind, soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht. Diese ergibt sich zum Beispiel aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung. Auch die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, wie etwa Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist zu berücksichtigen. Informationen können auch zum Schutz des behördlichen Ermittlungsverfahrens, einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung, der Stabilität des Finanzmarktes oder des Wettbewerbs verwehrt werden.

 

 

 

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