Brüssel (ec) - Die Europäische Kommission hat die Fördergebietskarte Österreichs für
die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung im Zeitraum 2014-2020 nach
den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Fördergebietskarte wurde auf der Grundlage der von der Kommission
im Juni 2013 verabschiedeten neuen Regionalbeihilfeleitlinien erstellt, in denen festgelegt ist, unter welchen
Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen für die Zwecke der regionalen Entwicklung
gewähren können. Die Leitlinien für Regionalbeihilfen dienen der Förderung des Wirtschaftswachstums
und der Stärkung des Zusammenhalts im Binnenmarkt.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte:
„Mit der neuen Fördergebietskarte haben die österreichischen Behörden einen klaren Rahmen für
konkrete Maßnahmen an der Hand, mit denen sie regionale Entwicklungsgefälle in ihrem Land ausgleichen
können. Nun können sie Investitionsvorhaben unterstützen, die ansonsten nicht durchgeführt
würden.“
In einer nationalen Fördergebietskarte ist festgelegt, welche Gebiete nach den EU-Beihilfevorschriften für
regionale Investitionsbeihilfen des Mitgliedstaats in Betracht kommen und bis zu welcher Obergrenze („Beihilfehöchstintensität“)
den Unternehmen in den Fördergebieten Beihilfen gewährt werden dürfen. Nach den neuen Regionalbeihilfeleitlinien
können die Mitgliedstaaten, um regionale Entwicklungsgefälle in ihrem Land auszugleichen, bestimmte Gebiete
als beihilfefähig ausweisen, solange eine bestimmte Gesamtbevölkerungsobergrenze eingehalten wird. Die
neue Fördergebietskarte wird vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
In den ausgewiesenen Fördergebieten leben 25,87 % der österreichischen Bevölkerung (d. h. 2 186
465 Einwohner). Österreich hat seine Fördergebiete auf der Grundlage zahlreicher Kriterien festgelegt,
die unter anderem die sozioökonomische Lage des Landes (z. B. Pro-Kopf-BIP, unter dem EU-Durchschnitt liegende
Beschäftigung oder sehr hohe Arbeitslosigkeit im Vergleich zum nationalen Durchschnitt), die geografische
Lage (z. B. Berggebiete) oder strukturelle Probleme auf nationaler Ebene widerspiegeln.
Die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen zugunsten von Investitionsvorhaben großer Unternehmen
beträgt 10 % der Gesamtinvestitionskosten. Die Beihilfeintensitäten können für Investitionen
mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für Investitionen kleiner Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht
werden.
Während der Bevölkerungsanteil gegenüber der letzten Fördergebietskarte um 3,4 Prozentpunkte
gestiegen ist, wurden die Beihilfeintensitäten leicht herabgesetzt. Dies entspricht dem Ziel der neuen Regionalbeihilfeleitlinien,
nach denen vor allem die am stärksten benachteiligten Gebiete Europas gefördert werden sollen.
Hintergrund
In den Regionalbeihilfeleitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen
Beihilfen gewähren dürfen, um in benachteiligten Gebieten Europas Investitionen in neue Produktionskapazitäten
oder den Ausbau bzw. die Modernisierung bestehender Kapazitäten zu fördern. Der Zweck der Regionalbeihilfen
besteht letztlich in der Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung.
Ferner enthalten die Regionalbeihilfeleitlinien Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Fördergebietskarten,
die für die gesamte Geltungsdauer der Leitlinien Anwendung finden, berücksichtigen müssen. In den
Fördergebietskarten sind die Gebiete ausgewiesen, in denen Unternehmen Regionalbeihilfen erhalten können,
sowie der Anteil der beihilfefähigen Investitionskosten (Beihilfeintensität). Die beihilfefähigen
Kosten sind der Teil der Gesamtinvestitionskosten, der bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt werden
kann. Die Kommission nimmt auf der Grundlage dieser Leitlinien für jeden Mitgliedstaat eine Fördergebietskarte
an.
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig,
soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Nach den Regionalbeihilfeleitlinien sind dies Gebiete, die im Vergleich zum EU-Durchschnitt oder zum nationalen
Durchschnitt benachteiligt sind. Ferner wurde eine Bevölkerungsobergrenze festgelegt, um Investitionen in
benachteiligten Gebieten durch Beihilfen zu fördern. Der Bevölkerungsanteil wird dann nach sozioökonomischen
Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; dabei wird das Entwicklungsgefälle einschließlich der
Arbeitslosigkeit sowohl auf EU- als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene berücksichtigt. Anschließend
legen die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Fördergebietskarten fest, wie sie diesen Spielraum für die
Ausweisung weiterer Fördergebiete nutzen werden, um das inländische Entwicklungsgefälle auszugleichen.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche
Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister
auf der Website der GD Wettbewerb unter
der Nummer SA.37825
zugänglich gemacht.
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