RichterInnenwoche 2014

 

erstellt am
21. 05. 14
11.30 MEZ

Strafe als „Maßanzug“, Entwicklungen im Sexualstrafrecht und Änderungsüberlegungen zu den Vermögensdelikten
Wien (bmj) - „Die Höhe der Strafe ist für den Verurteilten relevanter als der eigentliche Grund der Verurteilung“, so Helmut Fuchs, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. In der Lehre und der Rechtsprechung selbst war es lange genau umgekehrt. Die Lehre hat sich zuletzt 1989 intensiver mit diesem Thema wissenschaftlich beschäftigt und die Höhe der Strafe wird bei Urteilen des Obersten Gerichtshofs nicht veröffentlicht.

„Strafzumessung ist eine individuelle Sache - es geht um den Menschen selbst und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Selbstverständlich soll sie nicht nur eine Ermessensentscheidung des Richters sein, rationale und nachvollziehbare Kriterien sind erforderlich“, so Fuchs. Das StGB gibt derzeit folgende Kriterien für die Strafzumessung vor: Gesetzliche Strafrahmen, Strafzumessungsregeln (Erschwerungs- und Milderungsgründe), Strafzwecke (Spezial- und Generalprävention) und Ausmaß der Schuld des Verurteilten. Im Workshop diskutieren die TeilnehmerInnen weitere Kriterien.

„Das einzig Beständige im Strafrecht ist der Wandel. Arbeitshaus, schwerer Kerker, all das fällt unter „Geschichte des Strafens“ – heute haben wir Geld- und Freiheitsstrafen“, so Manfred Herrnhofer, Vizepräsident des Landesgerichts Klagenfurt. „Strafzumessung ist eine höchst verantwortungsvolle Tätigkeit des Richters und diese Verantwortung wird von der Richterschaft auch sehr ernst genommen“, so Herrnhofer weiter. Bereits in der Richterausbildung gibt es dazu entsprechende Seminare. „Die Strafe selbst ist ein Maßanzug; sie wird anhand der Gesetze für jeden Menschen individuell geschneidert; und in Wahrnehmung dieser Verantwortung wird es ermöglicht, jeweils eine gerechte Strafe zu verhängen“, so Herrnhofer abschließend.

Entwicklungen im Sexualstrafrecht
„In den letzten zehn Jahren ist der Trend zu beobachten, dass für strafbare Handlungen gegen die Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung die Strafrahmen angehoben und die Strafbarkeit ausgedehnt wird. Zum Teil hat das mit internationalen Vorgaben zu tun, die umzusetzen sind“, so Martina Klein, Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien. In dieselbe Kerbe schlägt auch Caroline List, Richterin des Oberlandesgerichts Graz: „Die letzten 25 Jahre haben einen eindruckvollen Wertewandel mit sich gebracht - eine Entwicklung hin zur Stärkung des Individuums und der Menschen- und Kinderrechte. Massive sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern wurden vor 25 Jahren kaum verfolgt; das kann man sich heutzutage glücklicherweise gar nicht mehr vorstellen, weil seitdem viele gesetzliche Regelungen dazugekommen sind (z.B. pornografische Darstellung von Minderjährigen; Strafbarkeit der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen; Änderungen in den Verjährungsregelungen) und auch die Strafrahmen erhöht wurden.“ Darüber hinaus ist das Opfer in den Mittelpunkt der Strafrechtspflege gerückt und es wurde mehr Augenmerk auf Präventivmaßnahmen gelegt (z.B. therapeutische Maßnahmen für Sexualstraftäter um weitere Straftaten zu verhindern).

Derzeitige Überlegungen der Expertengruppe „StGB 2015“ zu den Vermögensdelikten
„Wertgrenzen sind bei den Vermögensdelikten ein wichtiges Thema. Diese sind seit den späten 80er Jahren kontinuierlich geringfügig gestiegen (derzeit liegen sie bei 3.000 und 50.000 Euro) und sollen – geht es nach der Expertengruppe „StGB 2015“ - auch weiter angehoben werden“, so Hans Valentin Schroll, Senatspräsident am Obersten Gerichtshof. Darüber hinaus wurde u.a. diskutiert, eine genauere Definition der „Gewerbsmäßigkeit“ zu schaffen.

Am Nachmittag wurde diese Themen mit den TeilnehmerInnen in Workshops diskutiert. Am 21.05. widmet sich die RichterInnenwoche 2014 dem Thema „hate crimes – hate speeches“.

Die RichterInnenwoche findet von 19. bis 23. Mai 2014 in Saalfelden am Steinernen Meer (Salzburg) statt und widmet sich im Jahr 2014 dem Reformprozess des Strafgesetzbuchs „StGB 2015“ und dem Maßnahmenvollzug.

 

 

 

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